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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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für unsere Frage nicht zu folgern ist, ersieht man daraus, dass,wenn z. 15. Seckendorff (Teutscher Fürstenstaat 1656, III, 1)zu den Regalien in jenem Sinne dasMüntz-Regal rechnet, erauch als ein solches Regaldes Landes Stewerbarkeit behandelt,dessen dio christlichen Obrigkeiten anders nit als in hochdringen-den Nöthen begehren und das desshalb trcwlieh und wohl anzu-wenden u. s. w. sei.

Dio moderne Rcchtsoutwickelung muss zur Auflösung jener dermittelalterlichen Rechtsbildung augehörigenRegalia- vorschreiten,weil es für uns unumgänglich geboten ist, die in dem mittelalter-lichen Staate naturwüchsige Amalgamierung von öffentlich-rechtlichund von privat-rechtlich zu beurteilenden Befugnissen aufzuheben.Aber ein Ergebnis dieser Entwickelung kann nicht sein, dass dieHerstellung des Geldes inmitten eines Staates als ein nur historischzu erklärendes Monopol der Regierung erkannt werde, dem zur Seitesich ein gleichesRecht Aller, papierne Wortrcpräsentauten zuschlagen in Geltung gebracht habo. Die Obsorge für richtigesGeld im Verkehr zwischen den Landesaugehörigen ist keine causaprivata, sondern causa publica. Jedermann gesteht sofort zu, dasses unzulässig ist, den Verkäufern,der Freiheit wegen, den Ge-brauch verschiedenster Maße und Gewichte zu gestatten, und dasskeinem Empfänger einer gekauften AVaro eiu Nachteil aus einerUnzuverlässigkeit der Malle und Gewichte erwachsen soll. In derThat, es giebt kein Recht aller zur Beschaffung von Maßen undGewichten, welche als solche im allgemeinen Verkehr gebrauchtworden sollen. Ebensowenig dürfen die Privatpersonen für berech-tigt gelten, dio in dem gesamten AVirtschafts- und Rechtslebeneines A'olkes ununterbrochen zu handhabenden AVert-Maße undGewichte in Konkurrenz mit der Staatsgewalt darzubieten. Auel-mehr kann Jedermann den Anspruch erheben, dass ihm in demStaate mit seiner Rechtsordnung für den wirtschaftlichen A r erkehrnicht aus der Unzuverlässigkeit des allgemeinen imHandel undAYandel, auf Märkten und Straßen unvermeidlich zu gebrauchendenTausch- und Zahlungsmittels, des vonaller AVelt bei Güterüber-tragungen zu Händen genommenen Instrumentes, ein besondererNachteil erwachse. AA'er dieses nicht bestreitet und zugleich (mit