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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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En de mann) keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem durchdie Münzen und dem durch dasPapiergeld des Staates repräsen-tierten Laudes-Geld machen würde, der muss in der uns vorlie-genden Frage das Urteil abgeben, dass Privaten Papiergeld auszu-geben nicht gestattet sein darf.

Für uns freilich, die wir das Papiergeld des Staates selbst nichtals Geld (nicht als jenes Wertmaß u. s. w.) anerkennen, kann jeneBegründung nicht ausreichen. Gleichwohl halten auch wir das Ver-bot der Ausgabe privatenPapiergeldes zu freiwilliger Zirkulationfür vollkommou begründet.

Es wird hier ein privater Vorteil des Ausgebers auf ungebühr-liche Kosten Anderer und so erreicht, dass die Aufgabe der Rechts-pli ege geschädigt wird. Es besteht in keiner Weise ein irgend-welches Bedürfnis bei dritten Personen, d. h. bei den Empfängern,nach Zirkulation eines solchen Zahlmittels. Im Gegenteil kanndieses den Abnehmern nur Beschwerden bringen, denen sie sich inAbhängigkeitsverhältnissen von den Abgebern schwer zu entziehenvermögen. Man weiß ja, wohin dieBerechtigung der Fabrikanten,ihre Zahlungsverpflichtung statt mit Geld mit Wareu zu begleichen,für die Arbeiter ausgeschlagen ist, so dass selbst Prcusscn nacheiner Gewerbeordnung wie die von 1845 mit ihrer allgemeinenllochstellung der freien Übereinkunft, bis zu der schneidigen Be-stimmung (Verordnung vom 9. Februar 1849, § 50) vorgegangenist, dass Arbeiter, deren Forderungen in einer den Vorschriften desGesetzes widersprechenden Weise berichtigt worden sind, das Rechthaben sollen, jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderung nochmalszu verlangen! Der Empfänger privatenPapiergeldes hat ein Geld-Forderungsrecht an den Ausgeber; als Bezahlung erhält er einenSchein, der ihn von einer Zahlung an diesen seinen Schuldner be-freit. Wer verbürgt ihm die Gelegenheit hierzu? Zur Zeit desEmpfangs hat er sie keinenfalls, sonst wäre der Schein iiberllüssig.Wie wenn nun er oder ein anderer späterer Inhaber des Scheinesdiese irgendwelche Gelegenheit nicht lindet, welche besonders her-zustellen der Aussteller nicht übernommen hat? An den Staathaben Alle zu zahlen und immer wieder und Viele Vieles. KeinEinzelner und kein kleinerer Kreis ist dagegen nur entfernt in ähn-