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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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lieber Stellung. Sollte mm wirklich Jemand in jenem Falle, derdiorechtlicho Natur des Papiergeldes gegenüber dem Geldkredit-papier liorvorkchrcn muss, für die Gerichte als von seinem Schuldnerdolinitiv bezahlt gelten? Das heißt den Arm der Rechtspflegedem hellen Unrecht leihen! Man kann eine Forderung dem Ver-pllichtoton ganz erlassen aber man ist betrogen, wenn manZahlung haben will und erhalten soll, und diese in einemZahlungsmittel bekommen hat, das keine oder keine volle Zah-lung umschlossen hat. AVir haben den Ausfall der Gelegenheit,Papiergeld in vollem Betrag als Zahlung überliefern zu können,auf eine Linie zu stellen mit dem Versagen der Einlösung einerNote. Im letzteren Fall erkennt das Gericht auf Bankerott darfcs im orstcren eineBezahlung vollzogen linden? Die Gerechtig-keit verlangt vielmehr, dass wenn der Empfänger eines Zahlungs-schoinos keine Gelegenheit hat, eine entsprechende Zahlung an denAussteller zu machen, dioser den Schein cinlösen muss, wie wennderselbe ein Forderungsrecht an ihn umschlösse. So wird jaauch Derjenige, welcher im Voraus Quittungen für später zu empfan-gende Leistungen in Spoisen, Getränken u. s. w. ausgestellt hat,zwar nicht verpflichtet sein, diese Quittungen, Marken, Karten,welche nicht Geldforderungen an ihn, sondern Doku-mente über einen von ihm vollzogenen Verkauf dar-stcllen, an Zahlungs-Statt, zurKompensation annehmen, wenner eine Geldforderung an den Besitzer derselben hat. Dagegenbegründen diese Quittungen ein Forderungsrecht auf die bezüglicheLoistung durch den Aussteller, und dieser wird sie mit dem ent-sprechenden Geldbetrag einlösen müssen, wenn er dem Quittungs-Empfänger dio Gelegenheit zur Verwertung seiner Quittung nichtthatsächlich darbietet. Auch in dieser Frage kommt der Unter-schied zwischen Geldkrcditpapieren undKreditgeld zum Vorschein.Geld-Fordorungen können von jedem Inhaber in jedem Umfangdem Verpachteten gegenüber mit Beihilfe des Gerichts geltend ge-macht werden. Eine Zahlung dagegen können nur diejenigen Per-sonen mit Scheinen machen, welche vorher in die Lage gekommensind, dass der Aussteller ein Forderuugsrecht an sie erworben hat.Das hängt durchaus nicht bloß oder nur vorwiegend von dem lau-