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fenden Besitzer oder letzten Empfänger des Scheines ab. Währendwir oben es für ein materielles Unrecht erklärten, wenn der Staatmehr Papiergeld aasgäbe, als jederzeit leicht auch wirklich in Zah-lung an ihn abgegeben werden kann, müssen wir cs als durch-aus unzulässig bezeichnen, dass einer privaten Stelle die rechtlicheEinräumung gemacht werde, mit einer Zahlungsermächtigungan sich selbst eine „definitive Bezahlung“ ihrer Schuldig-keit gegen Andere rochtsgiltig zu bewirken. Und gewiss wirdnicht sowohl ein freies Recht Aller, als vielmehr ein thatsächlichcs„Monopol“ einzelner mächtiger Privatstellen in die Brüche gehen,wenn den Gerichten nicht besonders vorgeschrieben wird, eine Be-zahlung anzuerkennen, wo nichts bezahlt worden ist, aber bezahltwerden sollte.
Es ist allgemein bekannt, dass und unter welchen Umständenöfter Scheine, welche als Banknoten ausgegeben worden waren, in-folge eines gesetzlichen Aktes der Staatsgewalt zeitweilig nicht bloßnicht eingelöst zu werden brauchten, sondern auch gleichzeitig als„gesetzliches Zahlungsmittel“ von Jedermann angenommen werdenmussten. Dieser Vorgang bildet bis zu einem gewissen Punkte dasGegenstück zu dem anderen, dass den Empfängern von Papiergeld-scheiuen die Möglichkeit dargeboten wird, für dieselben an eineroffiziellen Umwechselungskasse sich „bar Geld“ geben zu lassen.Immerhin bleibt auch für die uneinlösbare und mit Zwangskurszirkulierende Banknote der Unterschied in der wirtschaftlichenStruktur eines Geld-Forderungsrechtes und einer rechtsgiltigen Libe-ration von einer Geld Zahlung erheblich, ja er tritt gerade hier, woder Banknote auch die Funktion des Papiergeldes zugewiesen wird,in der überschüssigen Gebrauchsweise der Banknote besonders hellhervor. Papiergeld wird als ein Zahlungsmittel für Zahlungsbedarfausgegeben. Durch die „Emission“ desselben wird also wohl dieLiberation von einer präsenten Schuldigkeit gegen den Empfänger,daneben aber nur die Aussicht erworben, dass diese Scheine späterstatt des Geldes als Zahlungsmittel zurückkehren werden. Die Aus-gabe der Banknoten hingegen, auch der uneinlöslichen mitZwangskurs, erfolgt wohl auch zur Bezahlung von Schuldig-keiten, wonach daun die Noten später entweder gleichfalls von Zah-