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Geldes“ sowohl dann zum Gebrauch des Edelmetalls geführt habe,wenn cs zu Münzen formiert, als wenn es zum Preisausdruck fürdio zu Münzen formierten Stücke gebraucht wird! Schließlich lässtdie Vorführung jenes Kurswertes dio fragliche Sache eigentlichganz bei Scito. Es handelt sich gar nicht um die Feststellung desPreises, welcher einer irgendwelchen Summe von Landesmünzen alszutreffend auf dem Markt des freien Weltverkehres zugebilligt wird,sondern darum, was der Inhalt einer auf Landesgeld lautendenGeldschuld nach der Rechtsordnung des Landes ist.
Was nun speziell diese juristische Beurteilung betrifft, so er-klärt Savigny, wie selbstverständlich zu erwarten, dass wo einbesonderes Gesetz sich für jenen Nennwert zur Feststellung des In-halts einer Geldschuld ausspreche, „es durchaus keinen Zweifel habe,dass jedor Richter dasselbe anwenden muss, indem jedes Gesetz aufunbedingte Befolgung Anspruch hat, auch selbst wenn der Richterden Inhalt für tadelnswert, hart und ungerecht halten sollte“. Den-noch wird es wohl als der llauptirrtum Savigny’s zu bezeichnensein, dass er Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Münzpolitik delege ferenda als Gründe behandelt, welche dem Richter eine Freiheitdes Verfahrens sichern sollen, die der Richter hier nicht hat undmeines Erachtens auch um des wirtschaftlichen Verkehrs willennicht haben soll.Indem wir diese unsere Auffassung so gut wiewir dies vermögen zu begründen suchen wollen, machen wir durch-aus keiuen Vorbehalt gegen die Voraussetzung Savigny’s, dasseigentliche Geldschulden nicht nach den Regeln über die Behand-lung jener generischen Schulden zu beurteilen sind, welche einenFall absichtlicher Unbestimmtheit voraussetzen, und dass hier viel-mehr die Beteiligten stets an einen „ganz bestimmten Wert denken,und nur streitig ist, welches dieser Wert ist“. (S. 441.)
Unseres Erachtens sind zwei Fragen zu unterscheiden und ge-trennt zu beantworten. Die eine lautet: welchen rechtlichen Inhalt
‘) Auch Windscheid hat in der fünften Auflage seines Lehrbuches desPandektenrechtes 1879, S. 98, N. 17, den bezüglichen „Mangel der glänzendenund epochemachenden Savigny sehen Darstellung (vergl. namentlich S. 407,408, 454 — im Obligationenrccht von 1851 und 1853 —), unter deren Einflussauch die ersten Auflagen dieses Lehrbuches stehen“ anerkannt.