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hat eine auf 1000 Tlialer Landesgeld 1 ) lautende Geldforderung,ohne Rücksicht darauf wie lange sie besteht? die zweite: bleibtihr Inhalt derselbe oder verändert er sich infolge einer zwischendem Moment der Entstehung und dem Moment der Tilgung belo-genen Zeitfrist?
Um die erste Frage in das rechte Licht zu setzen, muss an diefrüher in betreff des gemünzten Geldes gegebene Ausführung umso mehr erinnert werden, als die fragliche wirtschaftliche Thatsachefür die zutreffende Beurteilung der Rechtsordnung eine ganz wesent-liche Voraussetzung abgiebt. Die technischen Bedingungen fiir dieMassenproduktion der Münzstücke lassen die vollständige Erledi-gung der grundsätzlichen Aufgabe der Prägung: allen einzelnenMünzen ein absolut genaues und ein absolut gleiches Quantum vonEdelmetall mitzugegeben, unmöglich erreichen. Ebenso kann wederjeglicher Abnützung durch den Gebrauch der Münzen, noch einerirgendwelchen Verschiedenheit in dem Maße dieser Abnützung beiden einzelnen Münzstücken vorgebeugt werden. Demnach muss —erklärteu wir — der Verkehr überhaupt und ganz abgesehen vonjeder Währungsfrage, sobald er die Vorteile des Gebrauches ge-münzten Geldes haben will, grundsätzlich eine gewisse Diskrepanzzwischen dem Soll und dem Haben der einzelnen neben einanderkursierenden Münzstücke „mit in den Kauf nehmen“. Anderenfallsmüsste man eben statt Geld nur vorzuzählen auch das gemünzteGeld vorwiegen. Was sich hier als Thatsache zur Beherzigungempfiehlt und aufdrängt, das muss für den legalen Gebrauch desvom Staate nach gesetzlicher Vorschrift ausgemünzten Geldes selbst-verständlich rechtsgiltig werden. Wohl prägt der Staat diese Geld-stücke zum täglichen Gebrauch für den freien Verkehr. Aber nichtminder, um in jedem vorkommenden Fall in den durch seine eigeneund im Lande höchste Autorität beglaubigten Münzen rechtsgiltigeZahlmittel für rechtsgiltige Forderungen den um ihr Recht streiten-den Parteien darzubieten. Jedes Münzgesetz wird dem „Remedium“
') Es wird also hier ein Land mit „Silberwährung“ angenommen, in welchem„Thaler“, deren 30 aus einem Pfund feinen Silbers geprägt werden, das „gesetz-liche Zahlungsmittel“ darstellen.