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und dom „Passiergowicht“ einen gewissen Spielraum gewährenmüssen, und eine verständige Münzpolitik wird auf thunlichst engeBemessung desselben Gewicht legen. Alle Münzen aber, die sichthatsächlich innerhalb dieses gesetzlich bestimmten Spielraumeshalten, müssen als legal „vertretbare“ Geldstücke behandelt werden.Würde die Rechtsordnung für den Gebrauch dos Geldes eine andereBestimmung trollen, so würde der größte Teil der Zwecke der Mün-zung mit publica fides für das Band gänzlich verloren gehen. Wäh-rend also die staatliche Erklärung auf einem Thaler, dass derselbeVso Pfund fein Silber darstelle, als Thatsache mit Hinzunahmeder münzgesetzlich (im Hinblick auf „ltemedium“ und „Passier-gewicht“) zulässigen Abweichungen zu verstehen ist, muss rechts-giltig jeder Thaler, dessen Metallgehalt innerhalb der gesetzlichzugelassenen Grenzen ist, als Vertreter des Nominalquantums („No-minalwertes“) von Pfund Silber behandelt werden. Danebenkann immerhin derjenige Verkehr, welcher die als Landesgeld ge-prägten Münzen nur wie andere Geldstücke — Blockmetall, Barren-geld, auswärtige Münzen — in Betracht zieht, sowohl die in. ein-zelnen Landesmünzen, als auch die in den kursierenden Münzendurchschnittlich eingetretene und nachweisbare Abweichung ihresfaktischen von ihrem nominellen Metall-Quantum in einem „Kurs-wert“ marktgängig zur Geltung bringen. Es ist schließlich wohl zubeachten, dass der Nominalgehalt der Landesmünzen auch für die-jenigen Münzen seine legale Geltung bewahrt, welche bei genauerEinzelprüfung mehr Edelmetall enthalten, als sie darstellen sollen!So konnte denn auch nicht die „gesetzliche Zahlkraft“ jener „Kro-uenthaler“ oder der älteren Fünffrankeustücko, wohl aber ihr Kurs-wert über ihren „Nominalwert“ steigen, als man auf einen Gold-gehalt in ihnen aufmerksam geworden war.
Es ist selbstverständlich, dass wenn die einem jeden Lande indiesem Bet reif nötige Rechtsordnung gute Früchte tragen soll, die-selbe von gesunden niiinzpolitischen Grundsätzen durchdrungen seinmuss, und dass sie im anderen falle — wie anderweitige schlechteGesetze über Dinge, die gesetzlich reguliert werden müssen — Un-heil genug hervorrufen kann. Dadurch kann aber doch nicht dieerste Voraussetzung einer Rechtsordnung innerhalb eines Staates mit