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seiner obersten Gewalt in Frage gestellt erscheinen. Münzen, welcheauf Grund eines Münzgesetzes mit Einsatz der öffentlichen Autoritätder Staatsgewalt als Repräsentanten der in dem gesetzlichen Preis-maßstab vorgesehenen Geldquauta ausgegeben sind, die sind damitals solche Repräsentanten für die Gerichte legitimiert, auch im Streit-fälle für sie als solche Repräsentanten ausschließlich legitimiert. Undman darf gewiss sagen: dieses Verhältnis liegt auch thatsächlich imBewusstsein der Staatsangehörigen; sie denken bei ihren Verträgen,sofern sie dieselben ohne besondere Zusätze machen, an nichts An-deres als an kursierende Landesmünze.
Hiernach müssen wir die erste der beiden obigen Fragen dahinbeantworten:
Eine Geldschuld, welche auf eine Summe Währungsgeldes, wieauf 1000 Thaler in Preussen , lautet, ist in dem Momente ihrerEntstehung eine Schuld, deren Inhalt durch 1000 preussische Thaler-stücke, welche legal zirkulieren, repräsentiert wird. Der Berechtigtehat nicht etwa eine Forderung auf das Silberquantum, welches in1000 preussischen Thalern enthalten ist — weder wie es „effektiv“noch wie es „im Durchschnitt“, noch wie es nach dem „Kurswert“in 1000 Thalern enthalten ist —• sondern er hat eine Forderung aufdasjenige Geldquantum, welches 1000 Stück preussische Thalerrechtsgiltig darstellen, mögen die effektiv übergebenen Stücke gerade100 %o Pfund Silber oder etwas mehr oder etwas weniger enthalten.
Dagegen reichen diese Begründungen für die Erledigung derzweiten der obigen — für den rechtlichen Inhalt der Geldschuldenmaßgebenden — Fragen in keiner Weise aus. Ob eine Geldschuld,welche 1840 auf 1000 Thaler bemessen und mittelst Zahlung von1000 Thalern zu erledigen war, auch 1870 auf 1000 Thaler oderauf w r as sonst zu bemessen ist, dafür kann uns weder Kurswertnoch „Nennwert“ der Münzen eine Entscheidung bringen, da sie inbeiden Fällen für sich beantwortet werden muss! liier ist vielmehrjener andersartige Rechtsgrund entscheidend, dessen wir in dem frü-heren Beispiele gedenken mussten: die legale Wertkonstanz desWährungsgeldes. Aus demselben Grunde, weshalb eine für den1. April auf 1000 Mark in Baden bemessene Geldforderung aucham 1. Juli durch 1000 Mark bemessen bleibt, bleibt eine Geld-
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