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Hertling veröffentlicht hat, und daß alle Eingeweihten wissen,daß das Mißverständnis in der Angelegenheit aus feiten desHerrn Hertling war, den als Kronzeugen anzurufen übrigenszctzt nicht mehr ganz beweiskräftig sein dürste.
Herr Helfferich hat an Positivem lediglich zwei Angelegen-heiten gebracht, durch die er seinen Artikel zweifelsohne beson-ders schlagkräftig machen wollte. Er behauptet, die Stellung-nahme des Abg. Erzberger zu den Fragen der Kriegspolitik undKriegswirtschaftspolitik sei eine andere gewesen, als er zum Auf-sichtsrat des Thyssenkonzerns gehörte, eine andere, als er imSommer 1917 aus seiner Stellung im Thyssenkonzern ausgeschie-den war. Der Zweck dieser Behauptung ist der, den Eindruck zuerwecken, daß Erzberger erst nach seinem Ausscheiden aus demThyssenkonzern für eine Friedenspolitik im Sinne der Reichs-tagsresolution eingetreten wäre. Demgegenüber möge festgestelltwerden, daß Herr Erzberger erst am 1. Oktober 1917 aus seinerAufsichtsratsstellung im Thyssenkonzern ausgetreten ist, und daßdieser Austritt nicht die Ursache der Friedensresolution war, son-dern deren Folge. Erzberger hat damals seiner politischen Ueber-zeugung materielle Opfer gebracht. Das möge hier ein-mal mitgeteilt werden, auch wenn Herr Dr. Helfferich über einssolche Haltung in Staunen geraten sollte.
Herr Helfferich behauptet ferner, Erzberger habe in einemProzeß zwischen dem Reichsfiskus und einer privaten Gesell-schaft „zugunsten der Gesellschaft" entschieden undhätte sich drei Wochen später in den Aufsichtsrat der Ge-sellschaft aufnehmen lassen. Was mit dieser Behauptung gesagtsein soll, ist ungefähr das, daß Herr Erzberger den Fiskus zu-gunsten einer Privatgesellschaft übers Ohr gehauen hätte und sichzur Belohnung dann zum Aufsichtsrat der Firma hätte machenlassen.
Es stimmt, daß Herr Erzberger als Privatmann in einemProzeß zwischen dem Reichssiskus und einer Gesellschaft als vonder Gesellschaft ernannter Schiedsrichter fungiert hat. Es istaber unwahr, daß er die Entscheidung zugunsten der Gesellschaftherbeigeführt hat. Vielmehr ist die Gesellschaft mit 63 Pro-zent ihrer Ansprüche abgewiesen worden. Erzber-ger hat lediglich dem Antrag des Schiedsrichters des Reiches zuge-stimmt, und die hier Erzberger unterstellte Haltung, als ob er die
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