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Reden und Aufsätze aus dem Kriege / Helfferich
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es für die Betroffenen möglich sein, die finanzielle Wirkung, dieder Krieg für sie mit sich gebracht hat, zu übersehen. Ueber dieGrundsätze, hinsichtlich derer bei den verbündeten Regierungenheute schon Uebereinstimmung besteht, kann ich folgendes mit-teilen: die verbündeten Regierungen sind einerseits überzeugt, dassdie einwandfreie Feststellung des Begriffs des Kriegsgewinns einesteuertechnische Unmöglichkeit ist. Andererseits sind die verbün-deten Regierungen der Ansicht, dass alle diejenigen, die währendder Kriegszeit, im Gegensatz zu der grossen Masse ihrer Volks-genossen, in der Lage waren, ihr Vermögen in erheblicheremUmfange zu vermehren, auch imstande und verpflichtet sind, inhöherem Masse als im Wege der gewöhnlichen Besteuerung zuden Lasten des Krieges beizutragen.

Damit, meine Herren, ist die Anlehnung an die Reichsver-mögenszuwachssteuer gegeben. Wie weit im einzelnen für dieBemessung der Steuersätze die Veränderungen des Einkommensin der Kriegszeit herangezogen werden können, unterliegt ebensowie eine Reihe anderer Fragen noch der Prüfung. Uebereinstim-mung besteht darin, dass der Vermögenszuwachs durch Erbgangvon der Sondersteuer befreit bleiben soll. Wir sind ferner darübereinig, dass in Rücksicht auf den besonderen Zweck dieser Steuer,zur Entlastung der Kriegsausgaben des Reichs beizutragen, dieSteuer nicht nur in barem Gelde, sondern auch in Kriegsanleihensoll entrichtet werden können. Die Erwartung der Kriegsgewinn-steuer darf also niemand abhalten, auf Kriegsanleihen zu zeichnen. Meine Herren, Sie lachen. Aber die Angelegenheit hat ihresehr ernste Seite. Ich habe eine ganze Anzahl von Briefen^ vonLeuten bekommen, die fragen: wie sollen wir künftig Kriegsan-leihen zeichnen, wenn wir nicht wissen, ob wir nicht nach Ablaufdes Krieges einer schweren und vielleicht konfiskatorischen Steuerunterliegen? Wir dürfen nicht in die Lage kommen, eventuell mitgrossem Kursverlust für die Steuerzahlung Papiere verkaufen zumüssen, die wir heute anschaffen. Aus diesen Erwägungen herausmüssen wir darauf bedacht sein, dass eine Steuer, wie wir sie inAussicht genommen haben, auch in Kriegsanleihen gezahlt werdenkann. (Zuruf: Zum Nennwert?) Selbstverständlich zum Nenn-wert !