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aussichtlich finden werden: und zwar wohl in der Weise, dassauf den Vermögenszuwachs, sobald er auf einem bestimmten Ein-kommenzuwachs gegenüber der Zeit vor dem Kriege beruht, soweiter einem bestimmten Einkommenzuwachs während des Kriegesentspricht, ein erhöhter Abgabesatz gelegt wird. Die Grundlageder Besteuerung wird nach diesem Gedanken immer die Besteue-rung des Vermögenszuwachses bilden. Die Grundtaxe, die aufden einfachen Vermögenszuwachs erhoben wird, wird einen Zu-schlag erfahren, soweit dieser Vermögenszuwachs auf einer Stei-gerung des Einkommens während der Kriegszeit beruht. Das isteine Neuerung gegenüber dem Besitzsteuergesetz, das lediglich denreinen Vermögenszuwachs ohne Rücksicht darauf, wie er ent-standen ist, zur Grundlage ihatte.
Schliesslich hätte ich an eine weitere wichtige Abweichunggegenüber dem Besitzsteuergesetz zu erinnern, die in der Vorlage,wie sie Ihnen vorliegt, ja bereits voll zum Ausdruck kommt,nämlich an die Tatsache, dass wir im Gegensatz zum Besitzsteuer^gesetz, das die juristischen Personen frei lässt, die juristischenPersonen.zu der Kriegsgewinnsteuer heranziehen wollen. Auch'gegen diesen Grundsatz lässt sich gewiss manches sagen. Aberich glaube: so wie ich die Meinung des Hauses kenne, wird gegendiesen Grundsatz hier in diesem Hause sehr wenig gesagt werden,und ich habe infolgedessen auch nicht viel dafür zu sagen. DieArgumente, die hier vorgebracht werden könnten, sind auf demBoden der Doppelbesteuerung gewachsen. Sie haben manches fürsich; aber mir scheint: die ganz überwiegenden Gründe sprechendafür, dass wir die Gewinne der Erwerbsgesellschaften als Ganzesund an der Quelle erfassen und nicht erst im atomisierten Zustandbei den einzelnen Aktionären zu erfassen versuchen, was in vielenFällen sicher erfolglos wäre. In diesem Punkt, also in der Heran-ziehung der juristischen Personen, der Erwerbsgesellschaften, setztder Ihnen vorliegende Gesetzentwurf ein und trifft gewisse Vor-kehrungen, die eine Verflüchtigung der Kriegsgewinne bis zumZeitpunkt der Veranlagung und Erhebung der Kriegsgewinnsteuerverhindern sollen. Im Gegensatz zu den physischen Personenbehalten ja die Erwerbsgesellschaften ihre Gewinne nicht bei sich,wenigstens in der Hauptsache nicht. Abgesehen von den Reserve-