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OTTO HARTWIG
D as Leben des Erfinders der Buchdruckerkunß umfpannt einen Zeitraum von unge-fähr ßebenzig Jahren. Nach den Orten, an denen er (ich vorzugsweife aufgehalten hatund nach den Entwicklungsftufen feiner großen Erfindung, foweit wir über Beides unter-richtet find, zerfällt es in drei Perioden. Die erße umfaßt feine Jugendzeit, aus der unsleider nur eine perfönliche Notiz und über feine Erfindung gar Nichts überliefert iß.Sie erßreckt fich bis zu feinem nachweisbar ficheren Aufenthalt in Straßburg i. J. 1434.Die zehn folgenden Jahre finden wir ihn in diefer Hauptftadt des Elfaffes. Sie find aus-gefüllt mit verßhiedenen technifchen Unternehmungen, unter denen die Kunß zu druckendie wichtigße iß. Diefe zweite Periode reicht bis in’s Jahr 1444, in dem Gutenberg allerWahrfcheinlichkeit nach Straßburg verließ. Wo er die nächften drei Jahre verbracht hat, iftuns bisher unbekannt geblieben. Im Jahre 1448 taucht er dann in feiner Vaterftadt Mainz wieder auf, um fie und ihre Umgebung nicht nochmals dauernd zu verlaffen. Auf die Zeitder Vorbereitung feiner Erfindung folgte in Mainz die Periode ihrer Ausführung, derAbfchluß feines Lebenswerkes. Betrachten wir das nach diefen drei Perioden jetjt näher!
Johann — oder in den Kofeformen Henne, Henchin, Henle genannt — Gensfleißhzum Gutenberg, fpäter fchlechtweg Johann Gutenberg und fchon 1470 in Paris latinifirtBonemontanus genannt, war der Sohn des Friele (Frylo) Gensfleifch (des älteren) undder Elfe Wyrich. Der Namenswechfel erfolgte, weil das Haus zum Gutenberg wahr-(cheinlich der Mutter zußand. Der Vater gehörte einem Mainzer Geßhlechte an, deffenStammbaum fich bis ins 13. Jahrhundert hinauf verfolgen läßt und das in den Kämpfender Geßhlechter gegen die Zünfte ßets der Partei der „Alten“ d. h. der Adelsgefchlechterangehört hat. Einen wichtigen Beßandtheil der Vorrechte, welche die Alten für fich im14. Jahrhundert in Anfpruch nahmen, und die man ihnen im 15. Jahrhundert, felbß nach-dem man fie 1444 aus dem Rathe der Stadt verdrängt hatte, als ein erbliches Standes-recht beließ, bildete das fog. Hausgenoffenrecht, d. h. der Inbegriff der Rechte, welchediefen Privilegirten als Hausgenoffen des erzbißhöflichen Münzmeifters zuftanden. Alsfolche lieferten fie diefem das Metall zur Prägung der Münzen, beforgten das Wechfelnder verfchiedenen Münzforten, faßen bei Münzfälfchungen zu Gericht u. f. w. Diefe Haus-genoffen, die fich aus den Alten durch Neuwahl felbft ergänzten, mußten demnach im Be-ßtje von technifchen Kenntniffen und Fertigkeiten fein, in denen fie wohl von Jugend aufunterrichtet wurden. Zu den Hausgenoffen gehörten i. J. 1421 fünf Angehörige des Ge-fchlechtes der Gensfleifch, unter denen fich Friele Gensfleißh, sicher der ältere Bruderunferes Johann, befand. Denn der gleichnamige Vater beider lebte damals ßhon nicht mehr.Er ßarb 1419 in Mainz .
Nachdem lenterer, Friele Gensfleifch der Vater, 1386 eine Eheberedung mit Elfe Wyrichabgeßhloffen hatte, 6 wurden dem Paare drei Kinder geboren, von denen Johann das drittewar. Sicher war fein Bruder Friele älter als er. Dann folgte eine Schwefter, welche mitClaus Vit 5 thum verheirathet war. (Sie kommt feit 1443 nicht mehr vor. Ihr Mann ftarb1449 auf 1450.) Von unferem Johann iß es nicht feftzußellen, ob er im lebten Jahrzehntdes 14. oder im Anfang des 15. Jahrhunderts geboren ift.
Friele Gensfleißh der ältere war 1410 einer der drei Rechenmeifter der Stadt und iß noch1411 in ihr nachweisbar.Vondabiszu feinem 1419 in Mainz erfolgtenTodeverßhwindenalleNachrichten über ihn, während andere Glieder des Gefchlechtes häufig genannt werden.Ob er mit Angehörigen der Adelspartei an der Seceffion derfelben von 1414 Theil ge-