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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

An der Aechtheit diefes Aktenßückes begeht kein Zweifel. Audi Heffels hat keine Be-denken geltend gemacht, obwohl er das Original nicht nachprüfen konnte.

Der Inhalt des Dokumentes nicht befonders klar und wurde in Folge deffen vonA. v. d. Linde und Heffels nicht richtig verbanden. Es handelt (ich um ein Abkommenzwißhen der Stadt Mainz daher der Eintrag im Schuldbuch derfelben und derWitweElfe zu Gutenberg über die Abänderung einer Leibrente (lipgedinges gülte) von 13 Gulden,welche von einer unbekannten (Verwandten?) Katharine Schwarg von Delkenheim ge-kauft worden und an Johann Gutenberg in wöchentlichen Raten zu zahlen war. Die halbeRente foll fortan an die Mutter Gutenbergs verabfolgt werden, die andere Hälfte für JohannGutenbergs Erben ftehen bleiben. Der Grund der Abänderung bleibt unklar; nur fovielißverftändlich, daß die Kürzung der Rente durch gleichzeitige Verlängerung ausgeglichenwurde. Ueber derartige Abänderungen von Leibrenten, vergl. Hegel , Chroniken XVIII.Verfaffung S. 106f. Die Einwilligung Gutenbergs zu dem neuenVertrage ift vorauszufet^en.

Dreierlei Nachrichten erhalten wir aus diefem Aktenßücke, die von Intereffe find:

1. Einmal erhalten wir die Betätigung, daß Friele, Gutenbergs Vater, 1430 nicht mehram Leben war. Früher mußte man nach diefer Quelle annehmen, daß derfelbekurz vor 1430 geftorben fei. Jetjt wiffen wir durch die Funde des Frh. Schenk, daßFriele Gensfleißh der Aeltere bereits im Jahre 1419 [färb (vgl. oben S. 74).

2. Aus unferer Urkunde ergiebt fich der berechtigte Schluß, daß Johann Gutenberg am16. Jan. 1430 von feiner Vaterßadt abwefend war, weil feine Mutter eine Geldan-gelegenheit für ihn ordnete. Die Annahme v. d. Lindes (Gutenberg S. 18), daßGutenberg damals noch unmündig gewefen, ift völlig unwahrßheinlich. Den vollenBeweis dafür, daß Gutenberg um diefe Zeit in der Fremde weilte, ergiebt übrigensdie folgende Urkunde vom 28. März 1430; fie verbietet auch den Schluß auf feineMinderjährigkeit, da fie ihn als Anhänger einer politifchen Partei nennt.

3. Endlich erfahren wir, daß ihm eine Jahresrente der Stadt Mainz von 13 Guldenzußand. Die Hälfte derfelben foll von 1430 ab ruhennach tode Hennen, d. h. auffeinen Erben übergehen. Auf ungünßige Vermögensverhältnijfe läßt diefe Ab-machung nicht fchließen.

Nr. IV Sühnevertrag (Rachtung) des Erzbischofs Konrad III. zwischen den Ge-schlechtern und Zünften zu Mainz, in welchem u. A. Johann Gutenbergs Rückkehr inseine Vaterstadt freigegeben wird. 28. März 1430. [Tafel 5.]

(Bl. 53 a ). Die alte rachtunge, die erczbifchoff || Cunradt feiger gemacht hat || Annodomini 1430. || 33

(Bl. 54 a ). Wir Conrat von gottes gnaden, des heilgen ftuls zu Mencze || erczbißhofF,des heilgen Romifchen rijchs in dutfchen || lannden erczkanczeler, bekennen vnd dunkunt aller- || menlich, die difen brieff vmmer anfehen, lefen odir hören || lefen, das wirbedrachtet han foliche irrunge vnd zwey- || dracht, fo leyder yczunt in den landen ge-meinlichen fint || vnd mee dan bifher gewonlichen ift, von dagen zu dagen || in dutßhenlanden (ich erheben, vnd befunder folich zwey- || (chillikeit, die bifher in der ßadt Menczezufchen den || erfamen von den alten geflechten off ein, vnd den erfamen || burgermeißernvnd radt, gemeinde vnd bürgern ge- || meinlichen zu Mencze off die ander fijten, ficherhaben, || offerftanden vnd ergangen hat, vnd zubeforgen, wo die || nit widderßanden