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K. SCHORBACH
alfo das alte ßädtifche Archiv, verbracht wurden. Unter diefen befanden (ich auch dieRathsprotokolle des Jahres 1439, und fomit unfere Manufkripte A und B.
Die fonftigen unerwiefenen Anfchuldigungen Heffels, es könnten (!) von Schöpflin,der doch wahrjcheinlich (!) alle Schriftarten nachzuahmen vermocht hätte, die theilweifegefäljchten Einträge auf leere Blätter der Handfchrift gefchrieben worden fein, find einesernften Forjchers unwürdig. Wenn Hejfels einmal den handfchriftlichen Nachlaß Wendcersund die großen Urkundenwerke Schöpflins näher nachprüfen wollte, fo dürfte er ficher-lich von der literarifchen Ehrlichkeit diefer beiden Männer überzeugt werden. 130 Hater dann den Muth der Wahrhaftigkeit, fo wird er (wie Wetter a. a. O. S. 257) noch feinesvoreiligen Verdachtes wegen Widerruf leißen; er braucht nur Wetters Worte ins Eng-lifche zu überfet$en.
Heffels Nachbeter find dann mit ihren Angriffen auf Einzelnheiten eingegangen; ßich-haltige Gründe gegen unfere Prozeß-Akten hat aber bis jetjt keiner Vorbringen können.Diefe Akten tragen vielmehr die untrüglichften Merkmale ihrer Aechtheit und Urfprüng-lichkeit an fleh.
A. Aeußere Kriterien. Für die Manufkripte A und B befitjen wir Berichte vonAugenzeugen. Der ganze Zuftand diefer Dokumente zeugte von ihrem Alter. Das ver-gilbte Papier mit den ächten Waffermarken bewies entfehieden feine alte Fabrikation.Die Schrift, die wir jetjt noch nach Labordes Durchzeichnungen (vgl. unfere Tafel 7)nachprüfen können, zeigt alle Kennzeichen der Urfprünglichkeit; ihr Ductus ßimmt genauzum Schriftcharakter vieler noch erhaltener Straßburger Akten aus der gleichen Zeit.Die Zweifel Dibdins (a. a. O.), der die Schrift ins 16. Jahrhundert fetjen wollte und eineCopie (!) annahm, erweifen nur feine Unkenntniß. Ein weiteres Merkmal für dieOriginalität unferer Akten ift ferner der Umftand, daß die Zeugenausfagen (als erledigt)in den Akten durchßrichen und mit anderen Stücken ähnlicher Art vereint waren.
Für das Manufkript C fehlt uns eine Befchreibung. Da aber Schöpflin berichtet, daß dieferBand, welcher denUrtheilsfpruch desRathes enthielt, zu den Protokollen der Kontraktftubegehörte und von Archivar Wencker, einem durchaus zuverläffigen Gelehrten, in dem ihmunterteilten Straßburger Stadtarchiv entdeckt wurde, fo haben wir keinen Grund, an derAechtheit des Eintrags zu zweifeln, zumal diefelbe auch aus Sprache und Inhalt für jedenUrtheilsfähigen klar hervorgeht.
B. Innere Kriterien. 1) Sprache und Stil bieten nicht das Geringfte, wasVerdacht erwecken könnte. Die Ausdrucksweife ßimmt bis ins Kleinfte zu der in gleich-zeitigen Straßburger Akten fich findenden Darßellungsart. Auch die dialektifcheFärbung der Aktenßücke fpricht deutlich für ihre Aechtheit. Das Gleiche gilt von derOrthographie, welche durchaus im zeitgenöffijchen Gewand erfcheint. Auf diefemGebiete hätte einem Fäljcher am eheften ein Fehler oder eine Unachtfamkeit begegnenkönnen. Aber die (chärfße Prüfung findet kein Verfehen. Niemand hat auch bisher nurdie geringße Ausheilung in Bezug auf Sprache und Stil Vorbringen können, am wenigftenAusländer wie Hejfels, der das fchwere Deutjch der Akten überhaupt nur mühfam verßeht.
2) Was den Inhalt betrifft, fo hat ßch befonders der kritiklofe Faulmann be-müht, 131 aus Fehlern und Widerfprüchen in Zeugenausfagen diefe Akten als Fälßhung zuerweifen. Sein Verfuch ift aber völlig mißglückt, wie feine Abfertigung durch Wyß 132dargethan hat. Solche Gedächtnißfehler, Irrtümer und Verwechfelungen beim Verhör