Druckschrift 
Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
167
Einzelbild herunterladen
 

DIE URKUNDLICHEN NACHRICHTEN ÜBER JOHANN GUTENBERG .

167

von Zeugen werden keinen Einjichtigen verwundern. Die tägliche Praxis des Gerichts-Saals lehrt uns hinlänglich folche Vorkommnifle. Auch die fcheinbar falfche Angabe imVerdikt des Rathes, welche (ich auf die Aachener Heiltumsfahrt bezieht, beweiß nichtsgegen die Akten, man muß nur eben zu ihrer Beurtheilung die alte Sprache derfelbenvergehen. Der ßebenjährige Turnus der Feier ftand natürlich fchon damals feft, aberGutenberg und feine Gefchäftsgenoffen waren in dem Glauben befangen (hettent fiealle vor inen), daß die Wallfahrt fchon 1439 (anftatt thatfächlich 1440) ßattfinden würde.Ich habe bereits früher hierauf hingewiefen. 133

Ein Anhänger von Heffels, der Engländer H. H. Howorth, 134 macht in einem fchwäch-lichen Auffatj, worin er längft abgethane Sachen wieder aufwärmt, noch geltend, daßGutenberg in den Prozeß-Akten einmal aulfälligjunker genannt werde. Die betreffendeStelle, die in Zeugenausfage 2 vorkommt, ift im Original durchftrichen. Diefe Benennunghat im Munde des Dieners Gutenbergs, des Lorent} Beildeck, nichts Verwunderliches.Außerdem war folche Bezeichnung üblich für Conftofler, die fich zu Handwerkern hielten;diefe wurdendafelbft jungherren oder junckern genennet. 135 Wir fehen alfo, daß alleverfuchten Einwände als haltlos zurückzuweifen find.

Zu dem Beweis der Aechtheit der Straßburger Prozeß-Akten kommt man aber auchauf i n d ir ektem Wege. Hätte Schöpflin die Aktenftücke, wie man behauptet, thatfächliche r d i ch t e t, fo würde er klar und b e ft i m m t ausgefprochen haben, daß Gutenberg inStra ßburg die Erfindüng des Buchdrucks gemacht habe, wie dies feineUeber-zeugung war. Nichts von dem gefchehen. Die von Gutenberg in Straßburg geübteIndußrie wird darin nie direkt als Buchdruck bezeichnet, fondern im Gegentheil in fodunkeln und allgemeinen Ausdrücken erwähnt, daß deren Deutung die größten Schwierig-keiten bereitet. Das wäre alfo eine unglaublich ungefchickte Fälßhung! Schöpflin hätteaberweiter fein eigenes Fabrikat nicht einmal verftanden, denn manche feiner Er-klärungen zeigen Mißverftändniffe, mehrere unklare Partien läßt er aus und einige Stellenfeiner lateinifchen Ueberfetjung find direkt falfch. Ein Fälßher aber, der fein eignesMachwerk nicht verfteht, eine Unmöglichkeit!

U nter allen urkundlichen Nachrichten, welche (ich über Johann Gutenberg erhaltenhaben, beanfpruchen die Akten des Straßburger Prozeffes von 1439 mit das größteIntereffe. Zwar find diefe Akten trotj ihres Umfanges nicht lückenlos überliefert, es fehlengrade fehr wefentliche Ausfagen, z. B. diejenigen von Hans Riffe und Andreas Heilmann,den beiden Gefchäftsgenoffen Gutenbergs , aber trotzdem gewähren ße, wie Dziat^ko be-tont hat,einen deutlichen Einblick in feine rege induftrielle Thätigkeit und feine viel-feitigen Unternehmungen, laffen andrerfeits aber auch, was nicht minder erwünfcht,die Perfönlichkeit Gutenbergs hier und da klarer und beßimmter aus dem Dunkel her-vortreten, welches ihn fonß umgiebt.

I. Wer ein klares Bild über den Rechtsßreit gewinnen will, muß fich zunächßmit dem am12. December 1439 gefällten Urth eil des R athes (Nr. VI un feres Textes) befchäftigen,denn diefes enthält: 1) die Klage der Brüder Dritjehn, 2) die Einrede Gutenbergs und 3) den Spruch des Rathes.

Die Klage, welche Georg Dri^ehn, 136 zugleich im Namen-feines Bruders Klaus, beimRathe der Stadt Straßburg einbrachte, war folgende. Andreas Dritjehn, der verßorbene