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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

Bruder der beiden Kläger, habe einen großen Theil feines Vermögens als Einlage in eineGefellfchaft gegeben, welche Joh. Gutenberg mit ihm und Anderen begründete. DieUnternehmer hätten längere Zeit ihr Gewerbe gemeinfam betrieben,des (ie ouch einmychel teil zufammen broht hettent. Nach dem Tode ihres Bruders (Dec. 1438) hättendie Kläger als feine Erben mehrfach verlangt, an deffen Stelle in die Genoffenfchaft auf-genommen zu werden oder die Einlagen des Verdorbenen erfetjtzu erhalten. Gutenberg jedoch habe beides entßhieden verweigert.

Die beiden Dritjehn aber beharren auf ihrer Forderung, berufen zur Beweisführung25 Zeugen und bringen außerdem 2 Schuldbriefe bei (vgl. Nr. V unferes Textes). Vonden Zeugenausfagen find nur 13 erhalten (vgl. Nr. I, Zeuge 113).

DieKlagebeantwortung durch Gutenberg war in den Hauptpunkten fo formulirt.Die Forderung der Kläger fei unbillig, da diefelben doch durch den (chriftlidhen Vertrags-entwurf, welcher fich im Nachlaß ihres Bruders vorgefunden, darüber unterrichtet feien,wie er fich mit dem Verdorbenen geeinigt hätte. Vor etlichen Jahren wäreAndr. Driljehnmit ihm in Verbindung getreten und habe gewünfchtettlich kunft von ihm zu erlernen.Auf feine Bitten habe er ihn gelehrtdein bollieren d. h. Steine zu [chleifen, worausjener auch damals Nutzen gezogen habe. Längere Zeit darauf [etwa Anfang 1438] hätte'Gutenberg fich mit dem Vogt Hans Riffe von Lichtenau zur Ausführung von Arbeitenverbunden, die bei Gelegenheit der Aachener Heiligtumsfahrt abgefetjt werden follten.Es handelte fich dabei um die Anfertigung von Spiegeln, wie wir aus den Zeugenausfagenlernen. Dies fei Andr. Dritjehn gewahr geworden und habe gebeten, auch ihn in diefeKund gegen Entgelt einzuweihen. Das nämliche Anliegen ftellte faft gleichzeitig derPrieder Antonius Heilmann für feinen Bruder Andreas. Gutenberg ging darauf ein undbeßimmte den Gewinnantheil für die einzelnen Theilhaber. Als Lehrgeld hatte jeder derbeiden Neueingetretenen 80 Gulden zu zahlen. Darauf rüfteten fich die Unternehmermit dem Betrieb ihrer Arbeiten auf die Heiligtumsfahrt zu Aachen, in der Meinung, daßdiefelbe [chon im folgenden Jahre (1439) ßattfinden würde. Als fie aber (im Laufe desJahres 1438) erfuhren, daß die Wallfahrt erß 1440 falle, drängten die beiden neuen Ge-noffen ihren Meißer,fie alle fm künfte vnd afentur, fo er fürbaffer oder in ander wegemer erkunde oder wuße, auch zu leren vnd des niht vür inen zu verfielen. Nacheinigem Zaudern ging Gutenberg darauf ein und fchloß einen neuen Vertrag mit ihnen ab.Die beiden Andreas follten zufammen 250 Gulden neu einzahlen, davon 100 Guldenfofort baar. Andreas Heilmann entrichtete auch alsbald feinen Antheil mit 50 Gulden,Andr. Dritjehn blieb aber mit 10 Gulden imRückßand. Den Reft von 150 Guldenaufjeden der beiden kamen 75 follten fie an Gutenberg in 3 verabredeten Terminen geben.Vor Ablauf der Zahlungsfriß,in difen zilen, ßarb aber Andr. Dri^ehn, und feine Geld-beiträge (d. h. 10 + 75 Gulden) ftanden noch aus.

Nun war aber das Abkommen getroffen, daß die gemeinfame indußrielle Thätigkeitvolle 5 Jahre [14381443] dauern folle. Falls einer der 4 Gefellfchafter im Laufe dieferZeit ßürbe, fo fülltealle kund, gefchirrevnd gemachtwerck den dreiAndern verbleibenunter alleiniger Verpflichtung, nach Ablauf der 5 Jahre den Erben des Verdorbenen100 Gulden auszuzahlen. Das und anderes, bezeugt Gutenberg weiter, fei damals aufge-zeichnet worden, um einenverfigelten brief darüber aufzufetjen. Auch habe er feitdemfeine Genoffen, wie ja auch Andr. Dritjehn auf feinem Todbette felbß bezeugt habe, in