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folcher Kunß thatfächlich unterrichtet (und demgemäß Anfpruch auf das Geld). Weilnun der Vertragsentwurf (zedel), der (ich in der Hinterlaßenfchaft des verdorbenen Ge-[cMftstheilhabers vorgefunden habe, deutlidi diefe Beßimmung enthalte, fo verlange ervon den beiden Klägern, daß fie die 85 Gulden, welche ihm A. Dritjehn (chuldig ge-blieben, von den ausbedungenen 100 Gulden in Abzug brächten. Die übrigen 15 Guldenwolle er dann, obwohl er laut Vertrag noch einigejahre damit Zeit habe, gleich ausbezahlen.
Dies find die wefentlichften Punkte aus Gutenbergs Klagebeantwortung. Die 14 vonihm aufgerufenen Zeugen, darunter feine Genoffen Heilmann und Riff, find in der erßenZeugenliße (Nr. IV unferes Textes) aufgeführt. Nur 3 Ausfagen aus diefem Verhör finduns aber erhalten (vgl. Nr. II, Zeuge 14—16).
Der Urtheilsfpruch des Rathes vom 12. December 1439 lautete zu Gunßen Guten-bergs. Das Erkenntniß erfolgte gemäß der Einrede des Verklagten, es wurde aber den3 Gefell(chaftern der Eid auferlegt, daß jene Vertragsklaufel wirklich befanden habe.Außerdem mußte Gutenberg noch die Rechtmäßigkeit feiner Kompenfationsforderungbeßhwören. Nach Ablegung der Eide wurden die Brüder Dritjehn mit ihrer Klage ab-gewiefen und Gutenberg verpflichtet, die befagten 15 Gulden an diefelben auszuzahlen.
II. Durch dieZeugen-Ausfagen erhalten wir werthvolle Ergänzungen hinfichtlich dervermiedenen Gefchäftsverbindungen Gutenbergs und der Art feiner Unternehmungen.Am wichtigßen iß unter diefen die Ausfage des Prießers Antonius Heilmann, 137 desBruders von Gutenbergs Genoffen Andreas Heilmann, da ße am inhaltreichften iß. SeinZeugniß erweiß, daß er den Werth der Unternehmungen des Meißers verßändnißvoll er-kannt hatte. Aus feinem Munde erfahren wir auch Näheres über die verfchiedenen Ab-machungen, über den Vertragsentwurf und die Berathungen, an denen er felbß betheiligtwar, über die Eintrittsprämien der Theilhaber fowie über die feßgefetjtenTerminzahlungen.Zum Abfchlußdes neuen Uebereinkommens rieth er denGenoßen Gutenbergs eifrig zu,da es vortheilhaft für fie fei. Deutlich fpricht er fich auch über die Vertragsklaufel aus,welche für den Sterbfall eines Mitgliedes der Societät feßgefeßt war. Ihr Grund warfolgender. Die Abfindung der Erben eines Theilhabers mit Geld follte deßwegen ge-(chehen, damit man nicht genöthigt fei, ihnen das Geheimniß der Kuriß ziioffenbaren („das man nit rriuße allen erben die kunß wifen vnd vfFen fagen oderofFenboren“).
Die übrigen Zeugenausfagen hier näher zu fkizziren, würde zu weit führen. Man ver-gleiche über den Gegenßand, befonders über die Angaben der Zeugen 7, 8, 13 und 16,meine früheren Ausführungen (a. a. O. S. 628 f.)
D ie im Zeugenverhör wie im Verdikt des Rathes mitgetheilten Thatfachen geben erß-lich deutliche Auskunft über die von Gutenberg in Straßburg gefchloffenen Gefchäfts-verbindungen, ße enthalten außerdem einige Andeutungen über die von ihm betriebenenKünße und liefern endlich manchen Aufßhluß über Gutenbergs Perfönlichkeit, feineStellung und Lebensweife in Straßburg . Auch über diefe Ergebniffe kann ich nur in ge-drängter Faßung berichten.
I. Gutenberg (chl°ß mit feinen Gefellßhaftern nacheinander 2verfchiedene Ver-träge ab zum Zwecke verßhiedenartiger Unternehmungen. 138 Diefe Verträge find forg-fältig zu fcheiden.
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