326
W. VELKE
zu deflen Anfertigung ihm geliehen, und diefe Formen, Buchgaben etc. erhält Humerynun zurück . 9
Das typographifche Material* das Gutenberg irgend einmal von Humery erhalten hat,kann nicht groß gewefen fein: „e ttliche Formen, Buchgaben“ etc. erhält diefer zurück.Mögen wir die etwas unbegimmten Ausdrücke Formen, Gezüge u. a. auffaffen,wie wirwollen, auf alle Fälle geht aus dem hinzugefügten Worte „ettliche“ hervor, dag es gehnicht um einen Apparat handeln kann, wie ihn das Catholicon verlangt hätte. „Ettliche“bedeutet allerdings nur „eine Anzahl,“ aber diefe Einfchränkung auf eine nicht begimmte,ausdrücklich jedoch als nicht grog bezeichnete Anzahl pagt nicht auf den umfangreichenApparat des Catholicon. Nicht nur von einigen Lettern, wie Dahl 10 angenommen hat,ig die Rede, fondern der Revers fprichtvon einem Druckapparat, aber einem folchenvon geringem Umfange.
Wenn die vermeintlicheVerftändigungdesNicol.BechtermünzemitHumeryimJahrel 469,alfo nachdem diefer die Typen bereits zurückerhalten hatte, damit wahrfcheinlicher ge-macht werden foll, 11 dag Bechtermünze 1472 nicht mehr die Catholicon-Typen habebenu^en können, weil diefe beim Tode Humerys an dejfen Familie zurückgefallenfeien, fo ig ein folcher Schlug hinfällig. Wir wiffen nicht, wann Humery gegorben ig.
Schaab 12 hataus einem nichtdatirten Eintrag in dem Nekrolog der Stephansbruderfchaftgefolgert, dag Humery 1470 oder 1472 gegorben fei. Ohne Nachprüfung ig diefe Anfichtallgemein übernommen und verwerthet worden, die Stelle beweig aber nichts, als dag Hu-mery 1481 nicht mehr am Leben war. 13 Die ganz willkürlich angenommenen vermiedenenAbkommen über die Humery gehörenden, Gutenberg geliehenen und von Dritten be-nu^ten Typen können doch überhaupt nur als Nothbehelf dienen, um eine auch ausinneren Gründen unwahrjcheinliche Annahme zu untergüljen. Von einem Zwighenver-trage für den Druck des Vocabularius von 1467 wiffen wir nichts, ebenfowenig voneinem neuen Vertrage 1469; Gutenberg mügte alfo für den Druck von 1467 die ihm felbgnicht gehörenden Catholicon-Typen an die Bechtermünze weitergeliehen haben. Erhätte von Humery Typen und Druckgeräth erhalten, die geh bei feinem Tode noch infeinem Nachlag vorfanden,gedruckt aber wäre damit nach 1460 nur von den Bechtermünze.
Heffels 14 hat (chon auf die Unwahrfcheinlichkeit hingewiefen, dag die reichen BrüderBechtermünze und Wigand Spieg, gleichfalls ein angefehener Patrizier, mit geliehenenTypen ihren Vocabularius gedruckt und ausdrücklich, mit einer gewiflen Feierlichkeit,ohne Einjchränkung geh als diejenigen bezeichnet haben follten, die das Werk im Druckhergegellt haben. Dazu kommt noch: In der Bifchofsfehde hatte Humery fein Vermögeneingebügt, erg 1471 erhält er von Adolf, gegen den er früher mit allen Mitteln gekämpfthatte, eine Entfchädigung; hätte ihm der werthvolle Apparat zum Catholicon gehört, denja nicht mehr Gutenberg , fondern die wohlhabenden Bechtermünze benutjten, fo würdeer mit diefen gcher ein Abkommen getroffen und ihnen das beträchtliche Druckmaterialverkauft haben; er wartet aber ruhig, bis ihm nach Gutenbergs Tode fein Eigenthumwieder zugegellt wird. Die bisher noch nicht veröffentlichten Urkunden erhalten indiefem Zufammenhang ein allgemeineres Intereffe und mögen deghalb hier im Wortlauteingefügt werden. 15