ZUR FRÜHESTEN VERBREITUNG DER DRUCKKUNST.
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drücklich in der Schlußfchrift; pe müffen alfo mit Humery ein neues Abkommen über dieBenutjung feiner Typen getroffen haben. Gutenberg foll, als er Hofmann wurde, feineVerwandten Bechtermünze im Drucken unterrichtet und ihnen die ihm felbßnichtgehören-den Typen überlaffen haben. Diefe befinden fich aber bei Gutenbergs Tode wieder in defferiNachlaß und werden an den Gläubiger Humery ausgeliefert, der fich verpflichtet, nichtaußerhalb Mainz damit zu drucken ; im folgenden Jahre verwendet fie jedoch NicolausBechtermünze zur Herßellung der zweiten Auflage des Vocabularius wiederum in Eltville ,die Verpflichtung muß alfo inzwifchen aufgehoben und eine neue Verßändigung zwifchenBechtermünze und Humery getroffen worden fein. 1472 druckt Bechtermünze — weßhalber hier fich nicht nennt, werden wir fpäter fehen — einen Vocabularius mit anderenLettern, er hat, fo fchließt man, damals die Catholicon-Typen zurückgeben müffen, daHumery 1472 verftorben fei und deffen Erben die Typen zurückerhalten haben.
Das iß in ihren Grundzügen die hergebrachte und faß allgemeine Auffaffung dieferFrage . 5 Man hat ßch dabei beruhigt, befriedigt hat diefe Kombination aber nicht durch-weg, und felbß von der Linde, der die Ehre der Nachfolge des Johann Fuß dem Humerylaffen will, „folange ßch nicht ein Gerichtsvollzieher mit Zahlungsbefehl meldet ,“ 6 fchränktfeine fo ßcher vorgetragene Anßcht an anderer Stelle 7 dahin ein: „Wenn der ausge-ßellte Revers ßch auf die Catholikontypen bezieht — andere kennen wir nicht und einenhißorifchen Widerfpruch enthält die Annahme nicht.“
Der Revers Humerys, aus dem allein auf eineUnterftütping Gutenbergs gefchloffen wird,kann ßch nicht auf die Catholicon-Typen beziehen. Zweifel ergeben ßch fchon aus denallgemeinen Verhältniffen: wie kommt es, daß Humery, der Führer der Zünfte, einenSprößling der Gefchlechter unterßütjt? Weßhalb giebt der Mann, der ganz in feiner poli-tifchen Thätigkeit aufgeht und fein Vermögen dafür opfert, Geldmittel, und zwar be-trächtliche, zu einem ihm vollftändigfernftehenden Unternehmen? Gefchäftliche Intereffenwären doch bei feinem, wie man meint, fo rückßchtsvollen Verhalten Gutenberg gegen-über ausgefchloflen. Und wenn diefer in fo wohlwollenderWeife die Mittel zum Druckeeines großes Werkes erhalten hat, fo ift es doch gewiß auffallend, daß er gar keinen Ge-winn daraus gezogen hat; Gutenberg iß im Jahre 1461 immer noch mittellos. Das Catho-licon war ein feit dem 13. Jahrhundert beliebtes und viel gebrauchtes Buch, im Druckjet}t vervielfältigt muß es guten Abfatj gefunden haben, ift es doch in zahlreichen Auflagennoch im 15. Jahrhundert erfchienen . 8 Die Bifchofsfehde konnte wohl in Mainz die Ver-breitung hemmen, der Druck war aber fchon 1460 fertig, und das Werk konnte fogleichvertrieben werden. Doch das find nur beiläufige Fragen, Beweife gegen die jetzige Anßchtergeben ßch aber aus der Prüfung der Urkunden und des thatfächlichen Sachverhaltes.
Von einer Verpfändung des mit Humerys Geld von Gutenberg hergeßellten Druck-apparates an den Gläubiger und von einem Geldvorfchuß überhaupt findet ßch keineSpur; wie ein derartiger Vertrag ungefähr hätte ausfehen müffen, wiffen wir aus demGutenberg-Fußfchen Prozeß. Humery erklärt nach Gutenbergs Tode, aus deffen Nach-laß Typen und Druckgeräthe zurückerhalten zu haben, das „myn geweft vnd noch ift.“Nicht nur gehören die Typen etc. Humery als Eigenthum, fondern ausdrücklich bezeugter, daß ße fein auch gewefen find, als er ße Gutenberg überlaffen hat; in natura hat eralfo Druckmaterial zu einer nicht näher bezeichneten Zeit ihm übergeben, nicht Geld