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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
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I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.

Im Unterschiede zu den provinziellen Münzen wurdendie großen, im Gesamtreiche geprägten und zirkulierenden Gold-und Silbermünzen nationale" Geldstücke genannt. ¹)

Als Rechnungseinheit hatte sich im Gesamtstaate seit 1497der Maravedi erhalten. Im Laufe des 18. Jahrhunderts warman zwar im Privatverkehr dazu übergegangen, Preise ingrößeren Einheiten, in Pesos, Escudos und Realen anzugeben,doch hatte Ferdinand VI. in der Pragmatica vom 2. Februar1747 befohlen, alle Rechnungen unter Privaten wie im Verkehrmit den Staatskassen sollten in Maravedis aufgestellt und alleStaatsabgaben in ihnen berechnet werden. Denn der Maravedi,so erklärte der König, sei das älteste Geld Spaniens und solleunverändert als Rechnungseinheit beibehalten werden.

Münzeinheit und Rechnungseinheit fielen aber seit demJahre 1737 nicht mehr zusammen. Münzeinheit war kraft desGesetzes vom 16. Mai 1737 der Real de Vellon, das 34- fachedes Maravedi.

Diesen Vellonrealen hatte man als ideelle Einheit schonseit dem 17. Jahrhundert im Rechensystem verwendet und 1737die kleinste real dargestellte provinzielle Silbermünze, denhalben Provinzialrealen, in Übereinstimmung mit ihm gebrachtund auf ihn begültigt.

Da vorher der Peso in 8 schwere oder mexikanischeRealen geteilt wurde, von nun an 20 neue Realen einen Pesoausmachten, so unterschied man seitdem Silberrealen von hohem

Unterwertigkeit der Kupfermünzen Einfuhr von falschem Kupfergeld undüberhaupt Überwucherung des Verkehrs mit Kupfermünzen befürchtete.Queipo, Memoria sobre la reforma del sistema monetario de la isla deCuba, S. 88.

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1) In den älteren Münzgesetzen war die Beschränkung in derPrägung und Umlaufsfähigkeit provinzieller Münzen auf Spanien alleinwiederholt ausgesprochen( Novísima Recop. Buch IX, Titel 17). DasDekret vom 21. Mai 1821 wiederholte die Anordnung, daß nur nationalesGeld in den Kolonien zirkulieren sollte, mit den Worten: Die Geldstückesollen in der Halbinsel und in den überseeischen Gebieten uniform sein,soweit sie nationale Gold- und Silbermünzen wie Kupferstücke sind.( Decretos reales de España, Jahrg. 1821.)