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26 I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.konnten und zu deren Zeiten Gold- und Silbergeld ein Agiovon 10-50% hatte( 1625 10%, 1637 25-28%, 1651 50%).So verbot denn die Regierung 1743 unter Androhungschwerer Strafen, eine Prämie für den Tausch von Gold- undSilbergeld gegen Kupfergeld zu nehmen und setzte die Grenzefür die obligatorische Annahme von Kupfergeld für den ge-samten Zahlungsverkehr auf 300 Realen vn fest. 1)
Anstatt Kupfergeld einzuziehen, beschränkte der Staat An-nahme von Kupfermünzen auch für die Staatskassen auf diefestgelegte kritische Höhe.
Wir finden hier eine Eigentümlichkeit der spanischenGeldverfassung, die sich bis in die neuste Zeit aufrecht erhielt.In dieser Hinsicht wich der spanische Staat stets von denGrundsätzen ab, die in andern Staaten über die Stellung desScheidegeldes herrschen. Denn wo eine durchgebildete Geld-verfassung besteht, wird der Begriff des Scheidegeldes so auf-recht erhalten, daß beschränkter apozentrischer und parazentrischerAnnahmezwang, aber durchaus unbeschränkte epizentrische Ver-wendung dafür gilt.
Bei einer andern Auffassung des Scheidegeldbegriffes hatder spanische Staat während langer Perioden den Verkehr mitScheidegeld überschwemmt.
Da eine Einlösbarkeit von Kupfermünzen nicht bestand,sie also definitiv waren, konnten solche Maßregeln für denVerkehr nach dem Auslande dem Publikum großen Schaden bringen.Für den Staat allerdings entsprang aus der übermäßigenHerstellung von Kupfergeld stets ein großer Gewinn, den ersich nicht entgehen lassen wollte.
Karl III. versicherte zwar in der Pragmatica von Aran-
auf gesetzlichem und ungesetzlichem Wege übermäßig in die Zirkulation.Während des größeren Teiles des 17. Jahrhunderts herrschte die Kupfer-valuta in Spanien.„ Der monetäre Zustand in dieser Monarchie ist un-haltbar, der Staat ist krank an Kupfer," so schrieb Davila, ein spanischerSchriftsteller und Politiker in der Mitte des 17. Jahrhunderts. Colmeiro,Historia de la economia politica en España, Teil II, Seite 494.
1) Novís. Recop., Buch IX, Titel 17, Gesetz 10.