§ 5. DAS MÜNZGESETZ VOM 15. APRIL 1848.
79
effektiv der fünfte Teil des Duro, die 1/ 2- Peseta nicht der zehnte,noch der Real der zwanzigste Teil."
Man beklagte, daß man keine durch den Metallgehalt fest-bestimmte Werteinheit habe. Denn der Real de Vellon, die Ein-heit des gegenwärtigen Geldsystems," so hieß es, ,, habe ver-schiedenen Wert, je nachdem man ihn von der Provinzialpeseta,dem Napoleon, dem Peso fuerte oder der Goldonze ableite....Es kursierten wie äquivalente Geldstücke Münzen verschiedenenMetallwertes, ohne daß ihre Annahme nach dem gesetzlichenNominalwerte im Innern des Landes aufhöre.... Die Werteinheitvariiere nicht nur, wenn man sie auf verschiedene Metalle be-ziehe, sondern sogar, wenn man in Geldstücken desselben Me-talles zahle."
140 Jahre hatte man im Lande notales Silbergeld; jetzthielt man es mit einmal nicht mehr für zweckmäßig und ver-langte die gleiche reale Befriedigung bei Zahlungen mit denverschiedenen Münzen des Geldsystems.
Eine ungleiche reale Befriedigung war bisher freilich ge-geben, je nachdem in notalem Silbergelde, wie in der Provinzial-peseta oder im Realen de Vellon, in baren Silberpesos oder inGoldonzen gezahlt wurde. Mußte aber nicht diesen metallistischdenkenden Gesetzgebern klar werden, daß selbst bei Barzahlungenin einem bimetallistischen Geldsystem durch Goldgeld stets danneine andere reale Befriedigung gegeben ist als durch Silbergeld,wenn Marktpreis der Metalle und gesetzliches Ausmünzungsver-hältnis nicht übereinstimmen?
Man verstand eben nicht mehr, daß zirkulatorische Ver-wendbarkeit von Münzen im Inlande vollkommen genüge, mansah ferner nicht die Werteinheit als das Originäre an, nachwelcher der Staat kraft seiner Autorität morphische Zahlungs-mittel begültigt, sondern bezog die Werteinheit auf die bar dar-gestellten Münzen und verlangte ihre Korrespondenz im Metall-gehalt mit diesen.
ungen.
Die Fassung des Münzgesetzes entsprach solchen Anschau-
Artikel 1 lautete:„ In allen spanischen Besitzungen soll