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II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
An den Orten, welche die Regierung für geeignet halte,sollten nach Artikel 11 des Gesetzes Münzstätten, mit allen fürdie Prägung nötigen Mitteln versehen, errichtet werden. NeueMünzstätten wurden tatsächlich aber nicht gegründet; man prägteseit 1848 Münzen in Madrid, Sevilla und Barcelona . Die Münzezu Barcelona wurde später durch ein Dekret vom 28. November1853 autorisiert, ausschließlich für Rechnung des Staates Silber-und Kupfergeld zu prägen.
Auch jetzt wurde, wie bisher stets, die freie Auspräg-barkeit von Gold und Silber beibehalten. Das Gesetz selbstenthielt darüber zwar nichts. Doch in den Münzverordnungen,welche an die Münzstätten ergingen, war unbeschränkte An-nahme aller angebotenen Gold- und Silberbarren verfügt worden.Gold und Silber waren hylische Metalle und in definitive Geld-arten verwandelbar.
Aus einer Mark feinen Silbers wurden 194,44 Realen,aus einer Mark feinen Goldes 3066,66 Realen hergestellt, wo-raus das gesetzliche Ausmünzungsverhältnis beider Metalle von15,7711 folgte.
Die Münzstätten erhoben für die Verwandlung von Ge-wichtseinheiten edler Metalle in die entsprechende Anzahl vonWerteinheiten, innerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzensich haltend, einen Schlagschatz von 2,444 Realen pro Markfeinen Silbers, von 26,66 Realen pro Mark feinen Goldes undkauften demnach
1 Mark Feinsilber mit 192 Realen
1
27
Feingold, 3040
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an.
Für die Metalllieferanten ergab sich daraus ein Wertver-hältnis des Ankaufs von Gold zum Silber 15,83 1.
Bei der Wahl der Relation für den Metallankauf schloßman sich genau den damals bestehenden Weltmarktpreisen fürGold und Silber an; auch das Ausmünzungsverhältnis wichkaum davon ab. Die Regierung pries es als großen Vorteil,wenn die Geldstücke einen innern" Wert hätten, der zumNominalwert im richtigen Verhältnis stehe. Sie meinte, Gründezum Verschwinden von Silbergeld bestünden damit nicht mehr.