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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
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§ 6. VORÜBERGEHENDE VALUTARISCHE HERRSCHAFT DER BANKNOTE . 93

Kommissare, ihr Geschäftskreis war ebenso begrenzt wie der-jenige der Ferdinandsbank, ihr Diskontsatz war andererseitsauf das Maximum von 6% beschränkt.

Der Umlauf der Noten dieser beiden Lokalbanken wargesetzlich gleichfalls nur an den Orten ihrer Niederlassunggestattet. Ihre Noten wurden auch gewohnheitsmäßig von denbetreffenden Lokalkassen des Staates akzeptiert, ohne daß jedocheine rechtliche Verpflichtung zur Annahme durch Staatskassenvorlag.

Es bestanden also in den drei Notenbanken drei getrennteZahlgemeinschaften, in deren jede der Staat, welcher mit allendrei Banken Geschäfte betrieb, eingetreten war. Ihre Notenwaren lokal beschränkte staatliche Geldzeichen, die rein fakul-tative, provisorische, notale Zahlungsmittel darstellten. Zurgegenseitigen Annahme ihrer Banknoten hatten sich die dreiEmissionsinstitute nicht verpflichtet.

Alle Banknoten traten als Zahlungsversprechen der aus-gebenden Notenbanken, lautend auf Realen, auf.

Eine überragende Stellung nahm als eigentlicher Regierungs-banquier unter den Notenbanken die spanische Ferdinandsbankein, deren Noten in der Regierungshauptstadt Madrid dieweiteste Verbreitung hatten. Wurden doch auch die Gehälterund Bezüge von Staats- und Militärbeamten in Banknoten ge-zahlt und die Noten jeder Zeit von der Bank in Metallgeldeingelöst.

Im Frühjahr des Jahres 1848 trat jedoch betreffs derEinlösung ein Umschwung ein. Die Anforderungen des Staatesan die Ferdinandsbank hatten sich dermaßen gesteigert, daßdie Bankschulden des Staates die gesamte Notenemission über-stiegen. Die Bank, der vom Staate der Barschatz entzogen war,sah sich dadurch in die Zwangslage versetzt, die Einlösungder Noten verweigern zu müssen.

Da die Zirkulation der Noten gesetzlich auf Madrid be-schränkt war, wurden sie zunächst nur in Madrid obligatorischund valutarisch.

Zwar wurde der Zwangskurs nicht offen deklariert, jedoch