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II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
Bank gegen Hinterlegung von Schatzanweisungen forderte; ja,seit dem Jahre 1846 eröffnete die Bank dem Staate Kreditebis zur Totalsumme der vorangeschlagenen Staatseinkünfte, wo-gegen sämtliche Einnahmen des Staates bei der Bank deponiertwurden. Die Bank wurde gleichzeitig mit der Verwaltungdes Schatzamtes betraut und zur Besorgung aller vom Staatezu leistenden Zahlungen verpflichtet. Die Geschäfte mit derRegierung bildeten in dieser Zeit die Haupttätigkeit der Bank,Geschäfte mit Privaten traten ganz dahinter zurück. Namentlichdas Wechseldiskontgeschäft war sehr gering, da für Wechseldie Unterschriften von drei Personen gefordert wurden, vondenen eine mindestens in Madrid wohnen mußte.
Bis zum Jahre 1844 waren ausschließlich Banknoten derFerdinandsbank in Umlauf. Dann wurde durch königliches Dekretvom 25. Januar 1844 in der Bank Isabella II. eine Diskont-, Leih-,Giro- und Depositenbank mit einem Kapital von 100 MillionenRealen gegründet, der gesetzlich eine Notenemission von 100Millionen Realen zugestanden wurde. Ihre Noten wurden gleich-falls vom Staate, jedoch nur in Madrid , wie Metallgeld akzeptiert.
Die Isabellabank sollte namentlich Handel und Industriestützen, möglichst billigen Diskont gewähren und für einenbessern Stand der Wechselkurse innerhalb des Reiches sorgen.Sie verschmolz jedoch schon am 25. Februar 1847 mit derFerdinandsbank, welche jetzt den Namen Banco Español de SanFernando weiterführte und zur Notenausgabe gleich dem Betragedes Aktienkapitals von 200 Millionen Realen berechtigt wurde.Rechtlich blieben die Banknoten der Ferdinandsbank wieder aufden Verkehr in Madrid beschränkt. 1)
Neben ihr waren durch Privileg vom 1. 5. 1844 die Bankvon Barcelona zur Notenemission von 40 Millionen Realen,die Bank von Cadiz durch Privileg vom 4. 7. 1847 zur Aus-gabe von 100 Millionen Realen Banknoten autorisiert worden.Diese Banken standen gleichfalls unter der Aufsicht königlicher
1) Die Gründung von Filialen, bei denen Noten auch einlösbar seinsollten, war zwar im Bankgesetz vom 25. 2. 1847 Artikel 5 vorgesehen,wurde aber nicht ausgeführt.