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II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
im Betrage von 100 Millionen Realen ein und erklärte, daßdie Noten der Ferdinandsbank bei Zahlungen für Quoten diesesVorschusses wie Metallgeld in Zahlung genommen werdenmüßten. Diese Zwangssteuer sollte laut Dekret vom 21. Juni 1848.gegen später rückzahlbare 6% ige Schatzscheine erhoben werden.Seit dem Juni 1848 begann gleichzeitig der Staat unein-lösbare Noten der Ferdinandsbank in den Provinzen des Landesin Zahlung zu geben, so daß diese obligatorisch und valutarischim ganzen Reiche wurden. Das akzessorische Gold- und Silber-geld erhielt nun überall ein inneres Agio von 15-16%.
Die in die Provinzen remittierten Noten mußten nachgesetzlicher Vorschrift indossiert und bei Eingang für Zölleund für die Zwangssteuer in Gegenwart des Zahlers außerKurs gesetzt und durchlocht werden.
Es gehörte nämlich zu den Absichten der Regierung, dieHälfte der 200 Millionen Realen an Banknoten bei Eingangin die Staatskassen zu tilgen, die andere Hälfte in Zirkulationzu lassen. Um eine eigenmächtige Vermehrung der Banknotendurch die Ferdinandsbank zu verhindern und um dem Publikum.die größte Sicherheit zu geben, daß nicht neue Emissionen inZukunft gemacht würden, wurde feierlichst angeordnet, sämt-liche Platten, Stempel und Papiere, welche sich für Herstellungvon Banknoten in der Bank befänden, sollten in die General-Direktion der Staatsschulden überführt und dort unter dreifachenVerschluß gelegt werden.
Um ferner für den auf 100 Millionen Realen fixiertenTeil der Notenemission die Einlösung in Metallgeld wiederherzustellen, stattete der Staat die Bank mit barem Gelde undandern Einlagen aus. Durch Dekret vom 8. September 1848wurde nach dem Muster der Bank von England ein besonderesNoten- Departement zwecks Emission, Zahlung und Amortisationder Banknoten errichtet, 1) welches von den andern Geschäfts-zweigen getrennt verwaltet werden mußte. Der Staat legte nunin dieses Departement folgende Werte ein:
1) Dieses Noten- Departement und die Teilung der Bank in zweiSektionen wurde durch Gesetz vom 15. 12. 1851 wieder aufgehoben.