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102 II. DIE WÄHRUNGSÄNDERUNGEN DER JAHRE 1848-1868.
während mehrerer Jahrhunderte vernachlässigten Bergbau inSilber in größerem Maßstabe wieder aufgenommen ¹) und be-sonders seit dem Jahre 1845 die Silberproduktion ansehnlichgesteigert, doch die Produkte der spanischen Minen zogen größten-teils ins Ausland. Man brachte sie bis zum Jahre 1848 mitVorliebe an die französischen Münzstätten, die jede beliebigeMenge Silbers zu festem Preise ankaufen und in Silber- Napoleonsausprägen mußten.
Nach dem Jahre 1849 wurden jedoch bei den hohenLondoner Silberpreisen die Verkäufe von Silberbarren in London für die Spanier am vorteilhaftesten. 2)
Eine Ersetzung des spanischen Silbergeldes durch Gold-geld machte sich besonders seit dem Ende des Jahres 1849geltend, denn auch auf Spanien wirkte die damals gewaltiggesteigerte Goldproduktion in Kalifornien ein.
Das spanische Silber, welches gegenüber dem Gold imPreise stieg, wurde exportiert, während andererseits nur dasbilligere Gold eingeführt wurde, das ja zu einem so günstigenSatze durch die spanischen Münzstätten in Werteinheiten Geldesumgewandelt werden mußte.
Die Goldproduktion der Welt nahm eine für die damaligeZeit unglaubliche Ausdehnung. Betrug die jährliche mittlereErzeugung von Gold
1) Nach Soetbeer ,,, Edelmetallproduktion und Wertverhältnis zwischenGold und Silber seit der Entdeckung Amerikas bis zur Gegenwart", ent-halten in Petermanns geographischen Mitteilungen Ergänzungsband 13,1879/80, S. 37 ,,, hörte, nachdem die reichhaltigen Silberminen in Mexicound Peru aufgefunden waren, der Bergwerksbetrieb für Edelmetalle in Spanien fast gänzlich auf, weil die dortigen Bergleute es vorteilhafterfanden, in den amerikanischen Bergwerken ihre Intelligenz und Tätig-keit zu verwenden. Erst seit 1827 hatte man wieder angefangen, derEdelmetallproduktion in Spanien mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden undsie in größerem Umfang nachhaltig zu betreiben“.
2) Erleichtert wurde seit dem Jahre 1849 der Edelmetallexportdurch die endgültige Aufhebung der Ausfuhrverbote betr. Geld und Edel-metallbarren. Eine kgl. Verfügung vom 2. 5. 1849 bestimmte: Ausfuhrvon ungemünztem und gemünztem Gold wie Silber wird freigegeben.Col. legislat. 1849.