172 III. ENTWICKELUNG DER WÄHRUNG IN DER ZEIT VON 1868-1883.
Belgien seit dem Jahre 1873, schränkten die Silberprägungenein. 1)
Um nun nicht bei weiterer Suspension der Goldprägungund bei freier Silberprägung in die jetzt handelspolitisch.schwächere Zahl der Silberländer zurückgedrängt zu werden,entschied sich die spanische Regierung, die Silberprägungen zubeschränken, Goldmetall zu beschaffen und Goldgeld in valu-tarische Stellung zu bringen.
So schloß denn die Münzstätte im Auftrag des Finanz-ministeriums, ohne gesetzliche Verfügung, seit dem Jahre 1875keine neuen Kontrakte für Silberlieferung zwecks Prägung mehrab und beschränkte, gegen das Münzgesetz vom Jahre 1868handelnd, den Kauf von Silberbarren auf die Erzeugnisse dernationalen Silberproduzenten, welche langfristige Abmachungenmit dem Staate auf Silberverkauf getroffen hatten.
Aber auch den nationalen Produzenten wurden Silber-barren nicht zum gesetzlichen Preis, sondern zu einem vomFinanzministerium erwählten Satze abgekauft. Die Preisdifferenzzwischen dem Metallwert des Silberkurantgeldes und demproklamierten Wert wurde für den Staat reserviert. 2) So wollteman Barrenankauf von Silber in Goldländern und ungünstigeBeeinflussung der spanischen Devise verhindern.
Diese ganz einfach verwaltungsmäßig getroffenen Ent-scheidungen über die Silberkurantgeldprägung wurden nach-
¹) Die Verteidigungsmaßregeln gegen Silberzufluß begannen inden Ländern der lateinischen Union im Jahre 1873. Obwohl die Gesetzebetr. Beschränkung der Silberprägung für Privatrechnung erst am18. 12. 1873 in Belgien, betr . Sperrung der Silberprägung am 27. 4. 1875in Belgien und am 6. 8. 1876 in Frankreich erlassen wurden , hatte mandort zuvor die Hülfsmittel der Geldbons ergriffen, indem man dadurchdie Aushändigung geprägter Silberstücke derart verzögerte, daß der Zins-verlust den Vorteil bei der Silberprägung fast aufhob.
2) cf. Raimund Fernández Villaverde, La cuestion monetaria,Madrid 1903( enthalten in den Memorias de la real academia de cienciasmorales y politicas, Teil VII, 1903, S. 107), ferner auch Bericht derWährungskommission vom 20. August 1876 in der Col. legislat., Jahr-gang 1876.