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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
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§ 11. UNVOLLST. MASSNAHMEN Z. DURCHFÜHRUNG D. GOLD WÄHRG. 173

träglich durch das von den Cortes angenommene Gesetz überden Staatshaushalt für das Jahr 1876/77 zum geltenden Rechteerhoben. Zusatz- Artikel 3 dieses am 21. Juli 1876 publiziertenGesetzes lautete: ,, Während des Rechnungsjahres 1876/77 solldie Silberprägung ausschließlich für Staatsrechnung vorgenommenwerden."

Das wesentliche Merkmal des( genetischen) Bimetallismus,wonach zwei Metalle unbeschränkt in Werteinheiten zu ver-wandeln sind, war somit aufgehoben worden.

Mit der Ausarbeitung des Planes, wie Goldgeld in Zirku-lation zu setzen sei und wie der Staat seine Silberbeschaffungvornehmen solle, wurde darauf im Juli des Jahres 1876 dieständige Währungskommission betraut.

Nach ihren Vorschlägen wurde durch Dekret vom20. August 1876 der Übergang zur Goldwährung in folgenderForm proklamiert:

Artikel 1. Es sollen Goldstücke zu 25 Pesetas mit einemFeingehalt von 900/1000 und einem Gewicht von 8,06451 g ingenauer Übereinstimmung mit den im Münzgesetz vom 19. Ok-tober 1868 fixierten Goldstücken geprägt werden.

Artikel 2. Die Regierung wird in der durch Artikel 7des Dekrets vom 19. Oktober 1868 vorgeschriebenen FormGoldbarren annehmen, welche Privatleute zur Prägung bringen.Wenn Goldbarren wegen hoher Goldpreise nicht in genügenderMenge präsentiert werden, soll die Regierung geeignete Maß-nahmen ergreifen, damit die Goldprägung nicht wieder sus-pendiert wird.

Artikel 3. Die Regierung wird, wenn nach ihrer Meinunggenügend Goldgeld in Zirkulation ist, ein Datum festsetzen,nach welchem bei jeder Zahlung nicht mehr als 150 Pesetasin Silbergeld anzunehmen sind.

Artikel 4. Für die Silberprägung der von der Regierungfür nötig gehaltenen Menge soll die Regierung in der Münzealle Barren nationaler Produktion zulassen, indem sie für jedesKilogramm feinen Silbers während des laufenden Rechnungs-jahres 200 geprägte Pesetas zahlt. Wenn das angebotene Silber