§ 11. UNVOLLST. MASSNAHMEN Z. DURCHFÜHRUNG D. GOLDWÄHRG. 185
fügt. ¹) Die Bank von Spanien sollte in Zukunft das alleinigeRecht der Banknotenemission haben und mit dem 1. Januar 1875als Nationalbank Spaniens funktionieren.
Den 15 im Jahre 1874 noch bestehenden Privatnotenbankender Provinzen stellte man frei, entweder gegen Umtausch ihrerAktien in Aktien der Bank von Spanien zum Paristande in dieEinverleibung in die Bank von Spanien einzuwilligen oder unterVerzicht auf das Notenprivileg als Privatbanken weiter fortzuleben .
11 der Provinzialbanken wählten die Vereinigung mit derBank von Spanien, die größten jedoch, die Notenbanken inBarcelona, Bilbao und die nach ihrer Liquidation reorganisiertenBanken in Cadiz und Valladolid willigten in die Verbindungnicht ein. An diesen vier Orten gründete die Bank von SpanienFilialen, ebenso wandelte sie die verbundenen, früher selb-ständigen Notenbanken in Zweiganstalten um.
Der Hauptgrund für die Zentralisierung der Notenbankenwar damals kein währungspolitischer, es kam der Regierungnicht darauf an, in der Zentralbank einen Regulator der Währungzur Sicherung der Valuta dem Auslande gegenüber zu schaffen;die Momente, aus denen der damalige Finanzminister JoséEchegaray eine Vereinheitlichung des Notenbankwesens anstrebteund herbeiführte, waren vielmehr finanzpolitischer Natur.
Der durch den Bürgerkrieg und Steuerausfall finanziellriesig geschwächte Staat wollte eine starke Kapitalsmacht schaffen,die durch Gewährung umfangreicher Kredite die Finanzen des
1) Die Zirkulation der Banknoten beschränkte sich aber nur aufdie spanische Halbinsel. In den Kolonien bestanden besondere Noten-banken. Durch kgl. Erlaß vom 25. 1. 1855 wurde der Banco Españolde Filipinas ins Leben gerufen, ein weiteres Dekret vom 6. 2. 1855 schufden Banco Español de la Habana( später Banco Español de Cuba ge-nannt) und ein ferneres vom 10. 4. 1866 den Banco Español de PuertoRico. Sie unterstanden dem Gesetz über die Aktiengesellschaften, keinembesonderen Bankgesetz. Durch Dekret vom 10. 8. 1878 wurde dann be-stimmt, daß in den überseeischen Provinzen keine andern privilegiertenEmissionsbanken bestehen dürften als die drei vorgenannten und daßsie dem Bankgesetz vom 19. 3. 1874 unterworfen sein sollten.( Col.legisl. 1878).