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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
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1901

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IV. DIE INTERVALUTARISCHEN BEZIEHUNGEN DER PESETA SEIT 1883.

Bei den Ansprüchen des Staates, mit dessen gesamtenSchatzdiensten im Innern und Zinsenzahlungen auch nach demAuslande durch Gesetz vom 12. Mai 18881) die Bank betrautworden war, und bei unvermindertem Bedarf des Publikumsan Zahlungsmitteln sah sich die Bank, da ihre Notenemissionauf 750 Millionen Pesetas fest begrenzt war, seit dem Jahre1888 nicht mehr imstande, allen Ansprüchen auf Banknotengeldnachzukommen. Sie wies deshalb die Filialen an, daß täglichdie Ausgaben von Banknoten auf die Eingänge beschränkt undmöglichst Zahlungen in Silbergeld gemacht würden.

Einen Beweis gegen die Metallisten, welche eine möglichstgroße Einschränkung des Banknotengeldes forderten und bereitsvon übermäßigen Emissionen sprachen, bildete der Umstand,daß damals der gesamte Handelsstand gegen die Verweigerungvon Noten seitens der Bank protestierte und daß die akzessorischeBanknote häufig ein Agio gegenüber dem valutarischen Silber-geld erhielt, 2) wiewohl damals auch fast sämtliches Silbergeldsich im Verkehr befand.

Infolge der zu niedrigen Notengrenze und der sich da-durch empfindlich fühlbar machenden Geldknappheit auf demLeihkapitalmarkt wurde am 14. Juli 1891 ein neues Bankgesetz³)erlassen, wodurch der Bank eine Notenemission bis 1500 Mil-lionen Pesetas eingeräumt wurde. Die Metalldeckung der Bank-note sollte nach dem Gesetze nicht mehr nur den vierten, sondern

1) Durch dieses Gesetz wurde der Bank der gesamte Schatzdienstdes Staates, d. h. Empfangnahme der Staatseinkünfte und Zinszahlungenim Inlande, übertragen. Die Bank eröffnete dem Finanzministerium einKontokurrent. Wenn der Debetsaldo des Staates auf diesem 165 MillionenPesetas übersteigen würde, sollte nach dem Gesetz der Staat Schatz-scheine und andere Handelswerte mit 3, 6, 9 und 12 Monaten Laufzeitzum festgesetzten Zinsfuß einlegen.

Die Zahlung der staatlichen Zinsen im Auslande, in Paris, London,Berlin, Frankfurt a. M., Amsterdam, Brüssel und Lissabon wurde der Bank gleichzeitig zugewiesen.

2) Orti y Brull, La cuestion monetaria, Madrid 1893, Seite 271und 272.

8) Siehe Leyes Organicas del Banco de España, Madrid 1907, S. 29.