§ 12. DAS SINKEN DES PESETAKURSES.
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den dritten Teil der Notenzirkulation betragen, und die Hälfteder Metalldeckung sollte in Gold bestehen. Merkwürdigerweiseließ das Gesetz statt geprägten Silbergeldes auch Silberbarren.als gleichwertig zu, wiewohl von der Bank bei gesperrter Silber-prägung Silberbarren nicht in Geld zu verwandeln waren.¹)
War bisher die Deckung der Banknote ganz allgemeinin Metall, Gold- oder Silberbarren gesetzlich bestimmt worden,so glaubte jetzt der Gesetzgeber den Noten eine größere Garantiedurch die Deckung des sechsten Teiles in barem Goldgelde zugeben.
Der metallisch nicht gedeckte Teil der Notenemission, dieDepositen- und Kontokurrentschulden der Bank durften ebensowie durch kurzfällige Wechsel und Darlehenspolizen weiter durchStaatspapiere und Staatsschatzscheine gedeckt werden.
Als Kompensation für die neuen Konzessionen hatte dieBank dem Staate einen unverzinslichen und bis zum 31. De-zember 1921 nicht zurückzufordernden Vorschuß von 150 Mil-lionen Pesetas einzuräumen.
Dieses neue Bankgesetz wurde im Parlament heftig an-gegriffen, wurde aber trotz aller Opposition angenommen. Manfürchtete von der Ausdehnung des Notenumlaufs den Zwangs-kurs, der doch eigentlich schon bestand; denn die Einlösungder Banknote in Silbergeld konnte damals nur einen währungs-politischen Zweck haben, wenn die Silberpreise ihren früherenhohen Stand in London wieder erreichten.
Namentlich aber die französischen Ökonomisten und Finanz-leute führten einen scharfen, ungerechtfertigten Feldzug gegendas neue spanische Bankgesetz.
Sie erblickten in ihm nur Versuche des Staates, neueKreditoperationen mit der Bank vorzunehmen und gegen Hinter-
1) In den 80er und 90er Jahren des 19. Jahrh. hatte die Bank einengroßen Teil ihrer Reserven in Silberbarren, z. B. Ende 1891 76 MillionenPesetas. Die Silberbarren der Bank von Spanien als Deckung für Bank-noten schwanden vollständig erst im Jahre 1898, als die Silberprägungdes Staates ganz ungeheuer war und der Bank zugestanden wurde, ihreSilberbarren ausprägen zu lassen.
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