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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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OTTO HARTWIG

Drißehn und Heilmann zweihundert und fünfzig Gulden neu einzahlen und zwar einJeder fofort fünfzig Gulden und die weiteren fünf und fiebenzig in drei Terminen; ßerbeeiner der Contrahenten innerhalb fünf Jahren, fo follen deffen Erben hundert Guldenzurückerhalten, dafür aber kein Recht auf einen Theil des gemeinfchaftlichen Gefchäfts-materials oder auf Eintritt in das Geßhäft felbft haben. Auf diefe Weife dachte man offen-bar dieWahrung des Gefchäftsgeheimnifles ficher zu {teilen. Die hiermitvorgefehene Even-tualität trat fchon 1438 ein, indem Andreas Drißehn (tarb. Da er große Hoffnungen aufden Gefchäftsgewinn gefegt und fich in Schulden gekürzt hatte, obgleich er nicht allen Ver-pflichtungen gegen Gutenberg hatte nachkommen können, ftrengten feine Brüder Jörgeund Klaus Drißehn einen Prozeß an und verlangten, in die Gefellfchaft aufgenommenzu werden. Das wollte ihnen Gutenberg nicht zugeftehen und erftritt bei dem Meifterund Rath der Stadt Straßburg auf feine und der beiden Gefchäftstheilnehmer eidlichbekräftigtes Zeugniß hin ein obfiegendes Erkenntniß. Er wurde nur verpflichtet, denBrüdern Drißehn fünfzehn Gulden auszuzahlen, da deren Bruder mit fünfundachßigGulden noch im Rückftande gegen Gutenberg geblieben war. Mit diefen fünfzehn Guldenwurden die ftipulirten zurückzuzahlenden hundert Gulden als getilgt angefehen.

Was in diefem Prozeffe, in dem Gutenberg uns als ein auf feinem formellen Rechteßreng begehender Gefchäftsmann entgegentritt, befonders intereffirt, find die Auffchlüffe,welche wir aus den Ausfagen der zahlreich vernommenen Zeugen über die gefammteGefchäftsthätigkeit, über feine in tiefes Dunkel gehüllte Kunft erfahren. Es ift deffenleider nicht allzuviel. Und hierüber dürfen wir uns nicht verwundern. Handelt es fichdoch bei dem Prozeffe nur um die juridifche Seite des Gefellfchaftsvertrages, und nichtum das Wefen der neuen Kunft, die Gutenberg feine Genoffen lehren follte. Ein Theilder Zeugen wußte offenbar nichts von ihr, ebenfowenig wie die Kläger felbß, und dieEingeweihten hüteten fich wohl, etwas davon gerichtskundig werden zu laffen und damitder Oeffentlichkeit zu übergeben. Zweierlei nur tritt ganz beßimmt aus der ThätigkeitGutenbergs in den Ausfagen zu Tage.

Andreas Drißehn hatte (chonettliche Jare vor dem Eintritt in das Compagniegefchäftmit Gutenberg in Verbindung geßanden. Diefer hatte ihnettliche kunft gelehrt, unterdenen ausdrücklich dasStein bolliren genannt ist und hinzugefügt wird, daß er darausNußen gezogen habe. Das mochte ihn angetrieben haben, in eine nähere Geßhäftsver-bindung mit Gutenberg zu treten und ihn mit der von ihm ausgefprochenen Hoffnung er-füllen, daß er feine Geßhäftsunkoßen, welche er auf weit mehr als dreihundert Gulden be-zifferte, wieder herausholen und dannfelig fein werde. Ferner ftehtfeß, daß Gutenbergfich mit dem Anfertigen von Spiegeln beßhäftigte. Um diefes in größerem Maßftabe für einebefonders geeignete Abfaßgelegenheit thun zu können, war er in die Verbindung mit demRichter Riffe und den beiden Andreas eingetreten. Der Bruder des Andreas Heilmann,ein Prießer Anton Heilmann , ßheint Gutenberg perfönlich nahe geßanden zu haben.

Auf welche Thätigkeit des Bewohners von St. Arbogaft weifen nun diefe beiden An-gaben hin? Es kann zweifelhaft fein, ob auf die eines Buchbinders oder eines Gold-fchmiedes. So fonderbar das auf den erßen Blick erßheinen mag, fo erklärt es fich dochaus den damaligen Zunftverhältniffen. Daß Gutenberg 1444 Zudiener bei den Gold-(chmieden war, wiffen wir ja. Nach den Straßburger Zunftftatuten von 1502 wiffen wiraber auch, daß damals die Buchbinder und Drucker förmlich in die Zunft der Goldßhmiede