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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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OTTO HARTWIG

und Pergam entvorräthe mußten befchafft und immerhin complicirte Preffen angefertigtwerden! Kein Wunder, daß dazu die von feinem Vetter vorgeftreckte Summe nicht aus-reichte. Gutenberg fand 1450 einen kapitalkräftigeren Beißand in der Perfon desJohannes Fuß, eines Bruders des Bürgermeißers Jakob Fuß von Mainz . Unter beftimmtenBedingungen, welche man vielfach in übertriebener Weife als zu harte angefehen hat,erhielt Gutenberg zunächft 800 Goldgulden,domit er das werde volnbrengen follt d. h.nach dem damaligen Sprachgebrauch von vollbringen, [chärfer als heute: fein fchon an-gefangenes Werk zu Ende führen follte. DiefesWerk follte erin ßnen nocz (Guten-bergs ) ausführen und dazußn geczuge zurichten und machen. Unter dem öfters wieder-kehrenden Ausdruckgeczuge, der damals synonym mit Instrument, Werkzeug jederArt gebraucht wurde, hat man vorzugsweife an alle Druckapparate im Gegenfatj zu denFormen, Buchftaben zu denken. Das zu diefem Werke vorgefchoffene Kapital hatteGutenberg mit fechs Prozent zu verzinsen, Fuft aber follte den mit ihm befchafften, be-ziehungsweife ergänzten technifchen Apparat als Pfand erhalten. Zahlte Gutenberg dieSumme zurück, so follte das Pfandverhältniß damit aufgehoben fein.

Diefes für feine Zeit hohe Kapital genügte jedoch Gutenberg zur Fertigßellung des vonihm begonnenen und von ihm allein und für fich geleiteten Werkes nicht. Beide Con-trahenten verftändigten {ich über einen Zufatjvertrag. Fuft machte neue Einzahlungenunter veränderten Bedingungen. Er follte jährlich dreihundert Gulden zur Beßreitungvon Gutenbergs (und der mit ihm häufenden Gefellen) Unterhalt einfehießen, außerdemdie nöthigen Materialien, Papier, Pergament, Druckerßhwärze (Tinte) liefern und dieHausmiethe zahlen. Das mit diefem Kapital aus demwerck zu irer beider nocz Ge-wonnene follte zwifchen dem Erfinder und dem Kapitaliften getheilt werden.

Ueber diefe Abmachung, beziehungsweife diefe beiden Abmachungen, die uns nichtvollftändig in ihrem Wortlaute, fondern nur nebenbei angezogen erhalten find, und zudenen mündliche Verfprechungen neben den (chriftlichen Aufzeichnungen herliefen, ent-ftanden Differenzen zwijehen den beiden Contrahenten, die zu einer gerichtlichen Klagevon Seiten Fußs gegen Gutenberg führten. Für die Urfachen des Zwistes find wirnur auf Vermuthungen, wenn auch recht naheliegende, angewiefen. Die Geldfrage fpieltedabei eine Rolle. Gutenberg zahlte an Fuft von den erften achthundert Gulden keineZinsen, und Gutenberg befchuldigte Fuft, er habe ihm das Kapital nicht voll eingezahlt.Soviel wird man ferner mit Sicherheit annehmen können, daß es nicht zur Trennung ge-kommen wäre, wenn der aus der Verbindung mit Gutenberg von Fust erhoffte Gewinnfich fofort reichlich eingeftellt hätte. Ob die beiden contrahirenden Männer ihrem ganzenWefen nach zu verßhieden waren, der eine z. B. nur auf den Gewinn, der anderemehr auf die Verbefferung feiner Erfindung bedacht, um fich mit einander vertragenzu können, wiffen wir nicht. Das nur ßeht feft, daß Fuft Gutenberg im Laufe des Sommersoder des Herbftes 1455 auf die Rückzahlung des vorgeftreckten Kapitals und deffenZinfen, ja Zinfeszinfen verklagte. Er verlangte zu den erften achthundert Gulden undden erwachfenen zweihundertundfünfzig Gulden Zinfen noch weitere nachgezahlte acht-hundert Gulden nebß hundertundvierzig Gulden Zinfen und fechsunddreißig GuldenZinfeszinfen, im Ganzen rund zweitaufendundzwanzig Gulden. Das Gericht gab in feinemErkenntniffe Fuß infofern Recht, als es Gutenberg zur Rückzahlung des erften Kapitalsnebß Zinfen verurtheilte, da nachgewiefen wurde, daß Fuft diefes Kapital felbft erborgt