ZUR EINFÜHRUNG.
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und verzinst habe, dagegen follte Gutenberg von dem weiteren Zufchufle nur fo vielzurückzahlen, als nicht für das gemeinfame Unternehmen verausgabt fei.
Das iß der wefentliche Inhalt des berühmten Helmaspergerßhen Notariatsinßrumentesvom 6. November 1455. Einzelne Ausdrücke desfelben find [triftig, der Sinn einigerWendungen auch deßhalb nicht ganz ficher, weil die beiden Parteien die von ihnen ab-geßhloffenen Verträge verfchieden interpretirten. 15 Es ergibt fich aus ihm auch nur in-direkt als die Zeit der definitiven Abmachungen zwifchen den Contrahenten das Jahr 1450.Denn die Berechnung der Zinfen eines Kapitals von achthundert Gulden mit 6 % zuzweihundertfünfzig Gulden führt, untergeordnete Umßände noch mit in Betracht ge-zogen, ungefähr auf diefen Anfangstermin. Aus dem Inßrumente erfieht man fernernicht, ob das Erkenntniß fofort rechtskräftig werden follte, Gutenberg alfo den ihm ge-hörenden, aber verpfändeten Apparat (geczuge) fofort ausliefern mußte, wenn er nichtzahlte. Da das Aktenftück im Grunde nur die Bedeutung hatte, den eidlich erhärtetenNachweis zu liefern, daß Fuft die Gutenberg gegebene Summe felbß erborgt und verzinßhabe, um deßhalb erß den Anfpruch auf die Zahlung von Zinfen gegen Gutenberg er-heben zu können, finden wir in ihm ebenfowenig als in den Straßburger Gerichtsver-handlungen des Drißehn gegen Gutenberg genauere Mittheilungen über das „Werk,“ zudem fich die beiden Partner 1450 vereinigt hatten. Hierüber vor Gericht zu reden, lagficher auch nicht im Intereffe der beiden Männer, die fchon damals getrennte, wenn auchwohl noch mit dem Schleier des Geheimnifles nach Möglichkeit verdeckte Gefchäfte be-trieben. Wo diefes in Mainz gefchah, wiffen wir gleichfalls nicht beßimmt. Nur fovielfteht feß, daß nach der beßen Ueberlieferung das fog. Drudehaus, früher zum Humbrecht(Heimbrecht), oder Dreikönigshof genannt (jeßt Schußerftraße Nr. 18, 20, 22), die Buch-druckerei von Fuft und Schöffer, und aller Wahrßheinlichkeit nach auch die älteße vonJohann Gutenberg, in feinen Mauern beherbergt hat.
Ueber alle diefe Verhältniffe würden wir ßcherer urtheilen können, wenn die Prove-nienz und die Chronologie der erften Erzeugniße der Buchdruckerkunß aus ihnen felbßzu ermitteln wären, wenn wir die aus der Werkftätte Gutenbergs allein hervorgegangenenDrucke von denen aus der vereinten und dann wieder getrennten Officin von Guten-berg und Fuft fcharf fondern könnten. Aber weder die uns erhaltenen Reße der früheßenDrucke noch die erften Prachtdrucke reden eine deutliche Sprache und verrathen uns dasGeheimniß ihrer Entßehung. Denn die älteften Druckwerke tragen weder den Namenihres Urhebers noch ein Datum ihrer Entßehung. Erft mit dem Jahre 1454, beziehungs-weife mit dem erßen genau fubferibirten Drucke vom 14. Auguß 1457, der aus der Officinvon Fuft und Schöffer hervorging, haben wir feften Boden unter den Füßen. Doch herrfchtdarüber jeßtwohl ganz allgemeine Uebereinftimmung, daß die beiden älteften größerenDrucke, die wir der Erfindung Gutenbergs verdanken, die zwei Ausgaben der Vulgata (der lateinifchen Bibelüberfeßung) find, welche nach der Zeilenzahl der zwei Folio-columnen die fechsunddreißig- und die zweiundvierzigzeilige Bibel genannt werden.Niemand aber, der einmal eines der uns mehr oder weniger zahlreich erhaltenen, aufPergament oder Papier gedruckten Exemplare 16 diefer Bibelausgaben vor fich gehabt hat,wird es für glaublich halten, daß einer diefer beiden Drucke das frühefte Erzeugniß derDruckerei Gutenbergs oder Gutenberg-Fufts gewefen iß. Denn diefe Druckwerke findbei allerlei Incorrektheiten und Ungleichmäßigkeiten im Einzeln typographifche Kunß-