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Der Inhalt unferer Urkunde bietet keine befonderen Schwierigkeiten. Die fogenannte„Rachtung“ vom 28. März 1430 iß ein Sühnevertrag, der nach den langwierigen Streitig-keiten zwißhen den Mainzer Geßhlechtern, den „Alten,“ und der Gemeinde einenAusgleich herbeiführte. Die Uebereinkunft iß durch die Bemühungen des ErzbifchofsKonrad III. von Mainz unter Mitwirkung der Städte Worms, Speyer und Frankfurt zuStande gekommen. Zur Beglaubigung des Vertrags wurden außer den Siegeln der4 Vermittler das alte Stadtfiegel und das Gemeindefiegel von Mainz fowie Namens derGefchlechter die Ingeßgel von 4 Patriziern der Urkunde angehängt.
Ueber die nähere Veranlagung zu der Rachtung fehlen fichere Nachrichten; Ver-muthungen darüber giebtjoh. Guß. Droyfen in feinem Auffat; über Eberh.Windeck . 48 DerVertrag vom 28. März 1430 war nichts anderes, als eine neue Stadtverfaffung, die aller-dings (Ilion 1437 durch einen neuen Vergleich wieder abgeändert wurde. Durch dieRachtung von 1430 erhielten die „Alten“ mancherlei Zugeßändniffe; ihre hergebrachtenRechte am Münzen etc. wurden ihnen zugefichert und ebenfo ein beßimmter Antheil an denRathsßellen und Aemtern, auch füllten ße nicht zum Eintritt in die Zünfte genöthigt fein.
Ein Punkt in der Uebereinkunft befagte, und dieferiftfür uns von befonderem Intereffe,daß auch die freie Rückkehr mehrerer Ausgewanderter aus den alten Gefchlechtern aus-bedungen wurde. Unter den Zurüdeberufenen, die zur Zeit „nit inlendig“ waren, ift auchHendiinzu Gudenberg, alfo unfer Johann Gutenberg, namentlich aufgeführt. Wirerhalten hierdurch die Beßätigung, daß derfelbe zu Anfang desjahres 1430 nicht in feinerVaterßadt Mainz wohnte, was man (chon aus der vorhergehenden Urkunde (Nr. III)fchließen durfte. Nunmehr war es Gutenberg freigeßellt, in feine Heimath zurückzukehren,er mußte nur nach dem Wortlaute des Vertrags einen „offen verßgelten brief dem radegeben . . ., die füne und rachtunge zu halden.“ Aus Gründen, die uns unbekannt find,(cheint derfelbe hierauf nicht eingegangen zu fein. Jedenfalls treffen wir ihn im Jahre 1434noch in der Fremde, und zwar in Straßburg. Die Stadt Mainz aber (chädigte Gutenbergzunächß dadurch, daß ße den Verpflichtungen gegen ihn nicht nachkam und die ihm zu-ßehenden Renten (zinfe und gülte) nicht ausbezahlte (vgl. Nr. VI).
Nr. V* Theilung der Hinterlassenschaft von Else Gutenberg unter ihre Kinder .2. August 1433.
„Ao. 1433. Sontags nach Vincula Petritheilen Claus Vitjthumb und Elsge feine Hfr. mitFrielen und Hennen Gensfleifch Gebrüdern all dz Guth, fo ihre Schwieger undMutter felige Elsge verlaffen. Teßes Johan Leyhemer, Rudolf Humbrecht, ReinhardWeydenhoff und Peter Gelthauss.“
Die Original-Urkunde ift verloren. Obiger Auszug ift überliefert in Joh. Max. zum Jungen, FrankfurterGefchlechter-Chronik (1634) Theil III fol. 390, einem Manufkript im Staats-Archiv zu Darmftadt. Ueber dieQuelle vgl. Nr. I, ferner die Ausführungen des Frh. Schenk oben S. 75, 115 und 130.
Die Zuverläfßgkeit des vorßehenden Urkunden-Auszuges zu bezweifeln, iß keinGrund vorhanden. Ob bei der Erbßhaftstheilung Gutenberg perfönlich in Mainz an-wefend war oder durch einen feiner Angehörigen oder Verwandten dabei vertretenwurde, wie es am wahrfcheinlichften iß, kann aus dem kurzen Excerpt der zum Jungen-fchen Chronik, welche nur genealogifche Zwecke verfolgte, nicht entnommen werden.Auch über die Größe des Erbtheils und die Art der Theilung erfährt man nichts (eben-