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K. SCHORBACH
fowenig wie inNr.I), fodaß wir in dieVermögensverhältnifle Gutenbergs keinen Einblickerhalten. Aber wir lernen doch mancherlei Neues aus diefer urkundlichen Nachricht.Das Todesjahr der Mutter Elfe zu Gutenberg (1433) iß jetjt ßchergeßellt, über welchesman bisher im Unklaren war. Die Annahme, daß Gutenbergs Mutter noch in einerUrkunde von 1457 (Schaab II Nr. 286) vorkomme, wird damit hinfällig; vielmehr ißdie darin genannte Eisgin Gutenberg ohne Zweifel Elfe, die Witwe von Friele Gens-fleifch zu Gutenberg, alfo Johann Gutenbergs Schwägerin. Audi die bisher unbekannteSchwefter Gutenbergs Elfe tritt uns bei der Erbjchaftstheilung von 1433 entgegen. IhrenGemahl, Clas Viztum, kennen wir bereits aus Nr. I. Im Jahre 1436 wird er uns wiederbegegnen, indem er eine Zahlung für Gutenberg von der Stadt Mainz empfängt (vgl.Nr. VIII). Von den genannten Zeugen war der Stadtrichter Johann Leheymer Guten-bergs Stiefoheim (vgl. oben S. 101); er wird uns fpäter wiederholt (Nr. VIII u. XIII) Vor-kommen. Verwandte waren auch die Zeugen Rud. Humbrecht und Peter Gelthus. Zudem Inhalt diefer Urkunde vgl. man noch die Bemerkungen bei Nr. VII.
Nr. VI Johann Gutenberg verspricht vor dem Rathe der Stadt Strassburg , den vonihm in Schuldhaft genommenen Mainzer Stadtschreiber Nikolaus freizulassen und aufdie zugesagte Bezahlung von 310 Gulden zu verzichten. 14. März 1434.
IchJohannGenfefleifch derjunge, genantGutemberg, künde mit diefembriefe: Als die erf[amen] wifen burgermeifter vnd rat der ftadt zu Mentje mir jerlichesettliche zinße vnd gülte verbunden ßnt zu geben, nach innhalt der briefe, die da vnderandern luter innhalten, were daß ße mir mine zinße nit richtetent vnd bezahleten, daßich ße denn mag angriffen, bekümbern vnd pfenden: wenn mir nun ettwie vil verfeffener 49zinße von der obgenanten ftatt Menze vßeftat, vnd mir von inen vntjhar nit bezahletwerden künten, darumb fo habe ich miner berlicher notdurfft halb zu hern Niclaufe ßat-fchriber zu Mentje griffen, vnd er hat mir gelobt vnd gefchworen drü hundert vnd x guterRhinijcher gülden zu geben, zu weren vnd zu antwurten gen Oppenheim, in den hoffzum Lamparten 50 mines vettern Ort Geldhuß, 51 hinnen vntj pfingeften (chireß komen.Bekenne ich mit difem briefe, daß die meißer vnd rat der ßat Straßburg fo verremir geret haben, daß ich inen zu eren vnd zu liebe denfelben hern Niclaufen den ßatt-fchriber folicher behabung vnd gefengnifle vnd auch der iij c vnd x gülden willeclich lediggefeit habe.
Datum vff fonntag nach fantGregorien tag des h[eiligen] pabßs A[nno] 1434 [= 14. März1434]. 52
Die Ausfertigung der Originalurkunde auf Pergament if verloren. Erhalten war in den früheren Be-fänden des Straßburger Stadtarchivs das Concept derfelben, die bei der Verhandlung felbf gefertigteNiederfchrift. Diefe fand pch nach Schöpflin in dem Protokoll der „Kontraktfube“ von 1434. Nach Analogieder noch erhaltenen Bände diefer Akten haben wir uns den verlorenen Papiercodex als einen mittlerenQuartband in Schweinslederdecke vorzufeilen. Er wird in den Stürmen der Revolution mit vielen andernBefänden des Stadtarchivs vernichtet worden fein. Nach M. Vachon, Strasbourg . Les musees, les biblio-thüques S. XVII foll der Band mit der alten Straßburger Bibliothek verbrannt fein, was aber wohl aufMißverfändniß feiner Gewährsmänner beruht.
Durch den Straßburger Archivar Jak. Wencker wurde unfer Aktenfück fpätefens 1740 im fädtifchenArchiv entdeckt und an den Hiforiker Jo. Dan. Schöpflin mitgetheilt. Diefer kennt es bereits in feinemProgramma vom 13.0ct. 1740,das wieder abgedruckt if in SchöpflinsCommentationes hiforicael741,S.557—60.Näher bezeichnet er das Dokument in den Memoires de l’Acad. des Inscript. XVII, S. 765.