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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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DIE URKUNDLICHEN NACHRICHTEN ÜBER JOHANN GUTENBERG .

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Publicirt ift die Urkunde zuerß bei Schöpflin, Vindiciae typogr. 1760 im Anhang als Doc. Nr. I; hier-nach bei Wetter, Erfind, d. Buchdr. S. 49 Anm., bei v. d. Linde, Gutenberg Urk. III und moderniflrt indeinen Erfind, d. Buchdr. III, S. 747. Eine englifdie Ueberfetjung von H. H. Howorth [teht in der Academy1896, S. 13. Vgl. außerdem noch Meermann, Origines typogr. I, S. 167 Note bf., Oberlin, Annales de la viede Gutenberg (1801) S. 16, Schaab I, S.26 Nr. 1 u. S. 30 Nr. 1, A. Bernard, Orig, de limpr. I S. 119, Heftels,Gutenberg S. 18, Nr. 4 und Zeitfchr. für Gefch. d. Oberrheins N. F. VII, S. 583.

Die Aechtheit diefer Urkunde ift gegen jeden Zweifel gefiebert. Selbfl Heffels, derdoch viele von Schöpflin mitgetheilte Nachrichten über Gutenberg verdächtig findet,hat nichts einzuwenden vermocht. Aber feine Sucht, überall Fälfchungen aufzufpüren,hat minderwerthige Nachbeter angefteckt. So hat K. Faulmann 53 in feinem dilettantifchenBuch über die Erfindung der Buchdruckerkunß unfer Dokument zu verdächtigen ver-fucht. Seine äußerß fchwachen Gründe wurden aber vonWyß 54 glänzend widerlegt. Auchneuerdings erklärte der Engländer H. Ff. Howorth 55 die Urkunde für eine FälfchungSchöpflins und fand fieridiculous and incredible. Seine Ausführungen verrathen die-felbe Unkenntniß und Kritiklofigkeit, wie diejenigen feines Vorgängers. Zur Wider-legung greife ich nur einen fprachlichen Punkt heraus. Schon allein die faljche Lefungbei Schöpflinminer Vettern Artgeld huß ftatt des zu emendirendenmines vetternOrt Geldhuß muß fofort jedem Urtheilsfähigen beweifen, daß Schöpflin diefe Urkundenicht erfand, fondern wirklich vor fich hatte. Aber was weiß Herr Howorth vonOrt Gelthus, dem Verwandten Gutenbergs ? Schöpflin fand offenbar in der HandfchriftOrtgeldhuß, wie der Name oft zufammengefchrieben wird, und verftümmelte denGejchlechtsnamen, den er ebenfowenig kannte, wie nach ihm Faulmann und Howorth.Auch der Lefefehlervergeffener zinße ftattverfeffener zinße erweift deutlich dasMißverßändniß des Herausgebers. Wegen der oft verdächtig befundenen BezeichnungGutenbergs alsJohann Genfefleifch der Junge verweife ich auf die Darlegung desFreih. Schenk oben S. 78.

Diefe erße Straßburger Urkunde von 1434 von befonderem Interejfe, weil darin zumerßen Male Gutenberg felbft handelnd auftritt, und zwar in einer Streitfache, diezwijchenihm und feiner Vaterßadt Mainz fchwebte. Diefe hatte Gutenberg , als er 1430 nicht indie Heimath zurückkehrte, gewifle Renten, welche fie ihm fchuldete, widerrechtlich vor-enthalten. Nach den Schuldbriefen der Stadt, die er in Händen hatte, durfte er bei Ver-weigerung der Zahlungen Mainzangriffen, bekümbern und pfenden. Gutenberg machtenun 1434 von dem ihm zuftehenden Rechtsmittel Gebrauch und nahm den Mainzer Stadt-fchreiber Nikolaus von Werstat, 56 der in irgend einer Sendung nach Straßburg ge-kommen fein muß, dafelbß in Schuldhaft. Er that esberlicher notdurft halb, wie erfelbß angiebt, alfo in offenbarer Nothlage. Nikolaus mußte fchwören, die rückßändigeSumme von 310 rheinifchen Gulden bis Pfingften nach Oppenheim an Gutenbergs VetterOrt Gelthus abzuliefern. Auf Fürfprache von Meißern und Rath der Stadt Straßburg gabjedoch Gutenberg nicht nur denVerhafteten wieder frei, fondern fagte ihn perfönlich auchder Schuldfumme ledig. Gutenbergs Verhalten in diefer Angelegenheit zeugt von Ent-fchloffenheit und Thatkraft, aber ebenfowohl von Umficht und kluger Berechnung. DieRückßchtnahme auf die Stadt Straßburg , in deren Mauern er als Hinterfaß Schutj undSchirm genoß, wird ihm vortheilhaft erschienen fein und auf feinen Entfchluß eingewirkthaben. Auch auf den Dank des Nikolaus von Werftat durfte er rechnen. Jedenfalls bliebGutenbergs Vorgehen nicht ohne Erfolg, wie ein kleiner Fund erweiß, den ich im Mainzer