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Vorliegendes Aktenftück iß unzweifelhaft acht. Weder Heffels noch feine Anhängerhaben etwas dagegen geltend gemacht, obwohl fie das Original nicht mehr nachprüfenkonnten. Enthielte dies Dokument freilich irgend etwas von Bedeutung, fo wäre ihnenauch dies Zeugniß gewiß verdächtig erjchienen.
Der Inhalt unferer Urkunde ift deutlich, doch fehlen uns zu völliger Klarheit er-gänzende Nachrichten. Es handelt fich um eine Rentenumfchreibung. Durch AbkommenzwijchenJohannGutenberg und Mainz wird eine dem älteren, damals inEltville wohnenden,Bruder Friele G. zuftehende Leibrente von 14 Goldgulden (uf leptage Frielen) auf denjüngeren Bruder, Johann G. (fin leptage vß) übertragen. Dabei willigt Gutenberg in dieHerabfetjung der Rente auf jährlich 12 Gulden. Die neue Leibrente foll in zwei halb-jährigen Raten, am S. Katharinen-Tag (25. November) und S. Urbanstag (25. Mai), ge-zahlt werden. Gutenberg erhält von der Stadt Mainz einen neuen, auf feinen Namenlautenden Schuldbrief, nachdem er den alten Schuldbrief feines Bruders zurückgegebenhat (vgl. die 2. ausführl. Textrecenfion bei Joannis). Die Herkunft der Rente wird nichtangegeben, als Urfache der Uebertragung führt aber das Mainzer Schuldbuch an, daß die14 Gulden Gutenberg „zu deylunge worden ßnt.“ Man wird alfo an die Erbfchafts-theilung von 1433 (vgl. Nr. V) denken können und darf etwa vermuthen, daß Friele ausdem Nachlaß der Mutter irgend einen Antheil Gutenbergs übernahm und dafür feineLeibrente abtrat. Daß diefe bei der Uebertragung um 2 Goldgulden gekürzt wurde,könnte (Ich aus dem geringeren Alter des neuen Rentenempfängers erklären. AndereGründe für dies Zugeftändniß Gutenbergs kennen wir nicht.
Daß Gutenbergs Vorgehen gegen den Mainzer Stadtfehreiber Nikolaus von Werßat imMärz 1434 (vgl. Nr. VI) auch von Einfluß aufFeftfetjung diefes neuen Uebereinkommensmit feiner Vaterßadt war, ift möglich, aber keine nothwendige Annahme. A. Bernard(a. a. O.) hat die Vermuthung ausgefprochen, daß Gutenberg zur Regelung diefer finan-ziellen Angelegenheit auf kurze Zeit von Straßburg nach Mainz gekommen fei. DiefeAnnahme ift jedoch durchaus unnöthig und durch nichts bedingt.
Nr. VIII Einträge im Mainzer Rechnungsbuch vom Jahre 1436. [Tafel 6],
Einen bisher unbekannten Eintrag entdeckte ich in der Mainzer Stadtrechnung von1436 unter der Rubrik: „Vfgeben der verfeffener vertedingter gülten diß zükunfftigenJars.“ Darunter ift auf Bl. 40 a , Spalte I Z. 18—21 folgender Poßen an Dominica Quaft gebucht:
Item Hengin Gudenberg von der vergangen faßen || Franckforter meffenvon aller verfeffener gülten || wegin xxxv gülden an golde. Recepit Clais Viczt-dum et dedit || quitanciam.
Dazu kommen die (chon früher von Heffner (a. a. O.) ganz ungenau veröffentlichtenEinträge. So fteht in der Rubrik: „Vßgeben der verjehrieben gülten diß zukünftigenJars“ unter Dominica Cantate auf Bl. 21 b , Spalte I Z. 6—10:
Item || Henne G e n f fe f 1 e i f fe gnant Gudenberg von Richter || Le-heymers feligen wegin von Anuncciacionis Marie neft || vergangen zu widderkauffx gülden an golde. Recepit Cias Vicztdum || et dedit quitanciam. 59
Ferner wird unter der gleichen Rubrik „Vßgeben der verjehrieben gülten“ alle14 Tage eine Zahlung von 16 Schillingen vermerkt, die „zu Gudenberg“ geleißet wird.