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K. SCHORBACH
Der erfte Vertrag bezweckte die Anfertigung von Spiegeln, welche beiGelegenheit der Aachener Heiligtumsfahrt verkauft werden follten (vgl. Zeuge 12 u. 14fowie Gutenbergs Ausfage im Raths r Spruch).
a) Zunächß hatte Gutenberg nur mit dem Vogt Hans Riff von Lichtenau abgefchlojfen.Der Gewinnantheil follte für Gutenberg 2 / 3 , für Riff 1 / 3 betragen.
b) Andr. Dritjehn verlangt Aufnahme in das Gefchäft. Gutenberg ift bereit, ihm alsAntheil V 3 zu geben (vgl. Zeugenausfage 14 am Anfang).
c) Faß: gleichzeitig will auch Andreas Heilmann in die Gemeinfchaft eintreten. Andr.Dritjehn und Andr. Heilmann erhalten je y 8 , Riff y 4 und Gutenberg die Hälfte amGewinn zugefprochen (vgl. die Klagebeantwortung im Urtheilsfpruch). Jeder derbeiden Neueingetretenen legte 80 Gulden im März 1438 ein (vgl. Zeuge 7 u. 14).
Der zweite Vertrag wurde zwischen Gutenberg, Riff, Driljehn und Heilmannvereinbart auf 5 Jahre, für den Zeitraum 1438—1443. Diefes Uebereinkommen galt derAusbeutung anderer Ideen, denn Gutenberg verfprach den Unterricht inneuen Künßen (vgl. Zeuge 7 u. 14 fowie den Rathsfpruch).
Drit^ehn und Heilmann follten zu dem neuen Unternehmen zufammen 250 Guldennachzahlen, und zwar jeder 50 Gulden baar und dann je 75 Gulden, die in 3 Terminenzu entrichten waren. Jene Baarzahlung ift vermuthlich in denjuli 1438 zu fetjen. Die erfteTerminzahlung follte Weihnachten 1438 („in folichen zilen“ ftarb A. Dritjehn), diezweiteim März 1439 ßattfinden; vom letzten Termin wiffen wir nichts. Diefe neuen Künfte,in denen die Genoffen von Gutenberg thatfächlich unterrichtet wurden, warengeheim und follten es bleiben. Nicht einmal die Rechtsnachfolger eines verftorbenenMitglieds der Gefellfchaft durften lautVertragsbeftimmung darein eingeweiht werden.
II. Welches war nun die geheime Kunßübung, die Gutenberg gemeinfam mit feinenGenojfen feit dem Spätfommer des Jahres 1438 betrieb und welche er bis zum Abfchlußdes zweiten Vertrages fogarvor diefen verborgen hielt? Aus den Prozeß-Akten erhaltenwir darüber leider nur ungenügende Auskunft. Der Verklagte hatte keinen Grund, ßchbei der Gerichtsverhandlung über das Wefen feiner Kunft zu äußern. Diejenigen Zeugen,welche in das Geheimniß eingeweiht waren (wie Safpach, Dünne, Beildeck und Heilmann),hatten ein Interefle daran, dasfelbe nicht preiszugeben. Die unbetheiligten Zeugen, denendas Verßändniß für die im Geheimen ausgeübten Kunßfertigkeiten abging, vermochtenim Verhör nichts Wefentliches auszufagen und die Richter brauchten für den Urtheilsfpruchkeine nähere Bezeichnung des Unternehmens. Wir müffen uns demnach an den wenigenAngaben technifchen Inhalts, welche die Akten enthalten, genügen laffen und damitrechnen. In Betracht kommen nur die Zeugenausfagen 2 , 4, 5, 10 , 14 und 15, von denendie 4 letzteren die wichtigften find, weil ße von unterrichteten Vertrauten Gutenbergsherrühren. Die von ihnen gebrauchten technifchen Ausdrücke beziehen ßch nicht, wiev. d. Linde fälfchlich annimmt, auf die Fabrikation der Spiegel (Vertrag I), fondern aufdie geheim zu haltende Induftrie, welche A. Dri^ehn noch bis zu feiner tötlichen Er-krankung zu Weihnachten 1438 ausgeübt hat. Leider find diefelben fo unbeftimmt undmehrdeutig, daß ße die Art und das Wefen von Gutenbergs geheimer Kunßübung nichtmit völliger Sicherheit erkennen laffen.
Gutenberg felbß bezeichnet fein neues Unternehmen ganz allgemein als „afenturvndkunß,“ und Andreas Dritjehn benennt die zuletjt von ihm ausgeübte Indußrie