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wohnliche Preße, wie fie Buchbinder und andere Handwerker [chon längß gebrauchten,fondern fie muß fich von den bekannten Preßen wefentlich unterfchieden und eine nichtpreiszugebende Neuerung enthalten haben. Auch hier haben wir daher jedenfalls dieMöglichkeit, in der von Safpach nach Gutenbergs Angaben konßruirten Preße einInventarftück für ein neues Druckverfahren zu fehen, alfo den erßen Verfuch zu einerDruckerpreffe, welche keineswegs von den Zeugdruckern oder den Formßhneidern über-nommen wurde, fondern noch zu erfinden war.
Was die „würbelin“ in dem Mechanismus der Preße für eine Rolle fpielten (vgl.Zeuge 10), wißen wir nicht. Der Wortbedeutung nach waren es vermuthlich Schrauben.
Ebenfowenig läßt fich eine klare Vorßellung davon gewinnen, was die 4 „Stücke“waren, die in der Preße lagen und deren Zweck durch Auseinandernehmen unklarwurde (Zeuge 2, 4, 5, 10). Gutenberg zeigt große Sorge, daß jemand die Stücke fäheundbefiehlt, fie aus der Preße zu nehmen, „uff daz man nit gewißen künne, was es fy.“ Alsaber Lor. Beildeck und Klaus Drißehn diefelben auf Anordnung Gutenbergs zerlegenfollten, fanden fie die Stücke nicht mehr vor, ebenfowenig der Verfertiger der Preße,Konrad Safpach, welcher von Andr. Heilmann dazu aufgefordert wurde. Dies mußdeßhalb betont werden, weil durch anderweitige Urkunden erwiefen iß, daß fich nachA. Drißehns Tode unredliche Hände in feiner Behaufung zu fchaffen machten, woraufauch eine entßellte Straßburger Tradition über die Erfindung der Typographie vielleichtzu beziehen ift. 155 Nach Schöpflins Anficht follten die 4 Stücke gefegte Kolumnen ge-wefen fein, nach der Meinung Anderer Holztafeln. Beides ift aber unwahrfcheinlich,weil weder die einen noch die andern durch Zerlegen unverftändlich wurden. Mir fcheintes am glaublichßen, daß die Stücke integrirende Beftandtheile der Preße felbft aus-machten, denn durch das Oeffnen der an leßterer angebrachten „würbelin“ fielen fievon einander.
Der in den Prozeßakten erwähnte Verbrauch von Blei fowie die für den Betrieb derneuenKunfthergeßellten Geräthjchaften, „gefch irre“ und „gezüge,“ würden fehrgutauf die Ausübung eines Druckverfahrens paßen; letzterer Ausdruck ift fogar ein feß-ßehender terminus in der älteften Buchdruckerfprache geworden [vgl. z. B. den ReversHumerys (Nr.XXVII) und denProzeß von 1455 (Nr. XX), wo auch das „gezüge“ erwähnt iß].
Wenn auch in dem Straßburger Rechtsßreit nur von dem „Werk“ die Rede ift und nicht,wie in dem Mainzer Prozeß vom Jahre 1455, von dem „Werk der Bücher,“ und wenn wirdarin auch nichts vonVerwendung von Pergament, Papier und Druckerßhwärze hören, fofind wir doch im Befiße einer anderweitigen urkundlichen Nachricht, welche den einenTheilhaber desUnternehmensinVerbindung mitdem Buchgewerbezeigt. Aus einem Straß-burger Aktenftück vom Jahre 1446 lernen wir nämlich, daß fich im Nachlaße des Andr.Drißehn ein Vorrath von „großen vnd deinen buchern,“ außerdem ein „fnyßelgezug“ und „die preffe“ befunden habe. 156 Erfahren wir auch nichts über die Her-ßellungsart diefer Bücher, fo ift es immerhin intereffant, den Gefchäftsgenoffen Guten-bergs , einen Gewerbetreibenden, im Befiß einer Anzahl von Büchern zu fehen. Magman fich diefelben nun als Manufkripte denken, die als Mußer und Vorlagen dienenfollten, oder als Handfchriften, deren Einbände mit Edelßeinen 157 zu verzieren oder mitaufgedruckten Infchriften zu verfehen waren, immerhin handelt es fich um Bücher undBuchgewerbe. Außerdem mag hier noch darauf hingewiefen werden, daß der andere