Druckschrift 
Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
202
Einzelbild herunterladen
 

202

K. SCHORBACH

Unfere Urkunde gliedert fich demnach in folgender Weife:

1. Die herkömmlichen Einleitungsformeln mit Angabe von Zeit, Ort undGegenftand der Verhandlung (Zeile 122).

2. Die Verlefung des gerichtlichen Urtheils (Z. 2254).

a. Klage des Johann Fuß d. h. nurder erße artickel finer anfprach (Z. 2237).Anfang:Vnd als dan Johan Fuß..

b. Einrede Gutenbergs (Z. 3747). Sie beginnt:Dar uff Johan Guttenberg geantwert hat...

c. Der eigentliche Rechtsfpruch (Z. 4854). Anfang:Do fprechen wirzum rechten ...

3. Die Eideslei ftung des Joh. Fuft über feine Forderungen (Z. 5965). Siehebt an:Ich Johannes Fuß...

4. Die üblichen Schlußformeln mit Beglaubigung der Richtigkeit, Anführungder Zeugen und Unterfchrift des Notars (Z. 6577).

Die Betrachtung des Inhalts lehrt uns nachftehende Thatfachen.

Aus der Einleitung derUrkunde gehthervor, daß für dieEidesleißung desJoh.Fuftein Termin (entlicher tag) anberaumt worden war in die Conventßube des Barfüßer-kloßers zuMainz, und zwar auf den 6. November 1455. In dem großen Refektorium desKloßers verfammelten fleh daher zur feftgefetjten Stunde, zwifchen 11 und 12 Uhr Vor-mittags, der Notar, die Zeugen und der Kläger Johann Fuß, und mit letjterem als Wort-führer deffen Bruder Jakob Fuß. Um die Mönche, welche noch in der Conventßubeverfammelt waren, nicht zu ftören, blieb man im Refektorium, undjak. Fuft ließ anfragen,ob Gutenberg oder ein Bevollmächtigter desfelben erjehienen fei. Da kamen derPfarrer Heinrich Günther von St. Chriftoph und zwei Gehilfen Gutenbergs , HeinrichKefer und Bechtolf von Hanau , in das Refektorium und fagten, ße wären vonGutenberg abgefchickt, um der Verhandlung anzuwohnen. Alsbald erklärte nun derKläger , er wolle den angefetjten Termin, zu welchem der Beklagte ßch nicht eingefundenhabe, trotzdem einhaltenund die Beftimmung des Urtheils über feinen erften Klageartikelerfüllen, d. h. den auferlegten Schwur leiften. Daraufhin ließ er den RechtsfpruchvonWort zu Wort verlefen famt der Klage und Verantwortung.

Die Klage von Seiten Fußs, oder vielmehr der erße Artikel derfelben, enthieltfolgende Hauptpunkte:

(1) Fuß habe einen (chriftlichen Vertrag (zettel irs vberkummens) mit Gutenbergabgefchloßen und ihm laut Inhalt 800 Goldgulden vorgefchoffen, womit dieferdas werck volnbrengen d. h. fein [chon begonnenes Werk zu Ende führenfollte. Ob diefe Summe dafür ausreichend gewefen oder nicht, gienge den Klägernichts an (Z. 23 f).

(2) Für diefe Summe follte ihm Gutenberg 6 % Zinfen geben. Fuft felbft habe die800 Gulden gegen Zins aufgenommen und auch an Gutenberg ausgezahlt (Z. 25 f).

(3) Hiermit wäre aber Gutenberg nicht zufrieden gewefen, fondern hätte fich beklagt,daß er die Summe noch nicht vollftändig empfangen. Daraufhin habe Fuß, umjenen zu befriedigen, weitere 800 Gulden vorgeßreckt, obwohl er nach dem Vertraghierzu nicht verpflichtet gewefen fei. Auch diefe Summe habe er felbß geborgtund mit 140 Gulden verzinfen müffen (Z. 26 ff).