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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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DIE URKUNDLICHEN NACHRICHTEN ÜBER JOHANN GUTENBERG .

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(4) Der Verklagte hätte die Intereffen für die erßen 800 Gulden, zu deren Zahlung erdurch Vertrag verbunden war, kein Jahr entrichtet, fodaß Fuft diefelben im Betragvon 250 Gulden felbß hätte bezahlen müffen. Audi den Zinsbetrag für die zweitevorgelegte Summe von 800 Gulden fei Gutenberg fchuldig geblieben (Z. 30 ff).

(5) Für die fälligen Zinfen habe Fuß ebenfalls bei Chrißen und Juden Geld geliehenund dafür 36 Gulden Intereffen gegeben. Die ganze Schuldfumme belaufe ßchdemnach auf rund 2020 Gulden (Z. 34 ff).

Fuß klagt alfo folgende Poften ein :

I: erftes vorgeftrecktes Kapital . .

. 800 Gulden.

II: 6 °/o Zinfen für dasfelbe . . .

. 250

III: zweites Kapital.

. 800

IV: ausgelegte Zinfen hierfür . . .

. 140

V: Zinfeszinfen.

. 36

Summa 2026 Gulden.

Die runde Schuldfumme, welche Fuß fo nachßchtig hatte anwachfen laffen, betrug nachHegel (Chron. XVIII Anh. S. 94) zwijchen 15 000 und 16000 Mark.

Gutenbergs Einrede umfaßte die nachftehenden Punkte:

(1) Johann Fuß habe ihm 800 Gulden auf Borg zugefagt, für welches Geld Gutenbergfein Werkzeug (geczuge) herrichten wollte. Mit diefer Summe follte er ßch be-gnügen und ße zu feinem eigenen Nutjen verwenden (in ßnen nocz verßellen). Dasdamit hergeßellte Werkzeug follte Fuft als Unterpfand dienen (Z. 37 f).

(2) Außerdem mußte Fuft jährlich 300 Gulden für Beßreitung des Lebensunterhaltszahlen fowie Geßndelohn, Hauszins, Pergament, Papier und Schwärze auslegen(Z. 39 f).

(3) Falls fpäter Meinungsverfchiedenheiten entßänden, fo habe er dem Fuft die800 Gulden zurückzuerßatten, worauf feine Geräthjchaften hypothekenfrei (ledig)werden füllten (Z. 40 f).

(4) Hierbei fei jedoch wohl zu beachten, daß Gutenberg nur fo 1 ch e s Werk (d. h.das Unternehmenin ßnen nocz) mit der auf Unterpfand geliehenen Summe von800 Gulden fertigftellen (volnbrengen) follte. Er hoffe, daß er nicht dazu ver-pflichtet gewefen fei, dies Geld auch auf dasWerk der Bücher zu verwenden(zu legen). Vgl. Z. 41 f.

(5) Zinfen zu 6% feien zwar im Vertrag ausbedungen worden, doch habe Fuß münd-lich zugeßchert, keine Intereffen zu verlangen (Z. 43 f).

(6) Auch wären die 800 Gulden Gutenberg nicht vollftändig und fogleich, wie es imfchriftlichen Uebereinkommen ßehe, vorgeßreckt worden, obfchon Fuß dies imerßen Artikel feiner Klage behaupte (Z. 44 f).

(7) Ueber die fpäter dargeliehenen 800 Gulden wünfche er Abrechnung. Audi geßeheer Fuft weder Zinfen noch Zinfeszinfen (keins foltes noch Wuchers) zu und hoffe,rechtlich hierzu nicht verpflichtet zu fein (Z. 46 f).

Der Urtheilsfpruch des Gerichtes lautete:

(1) Wenn Gutenberg Rechnung abgelegt habe von allen Einnahmen und den Ausgaben,die das Werkzu irer beider nocz verurfachte, fo folle die Mehreinnahme (was