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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

er dan men gelts dor über enpfanngen vnd ingenummen hait)in die ergen 800Gulden eingerechnet werden (Z. 48 ff).

(2) Fände geh aber bei der Abrechnung, dag Gutenberg mehr als 800 Gulden vor-geßreckt erhalten hätte, was dann nicht zu gemeinfamen Vortheil verausgabt wäre,dies folle er an Fug zurückergatten (Z. 51 f).

(3) Würde ferner Fug durch Eid oder durch Zeugen (redliche kuntßhaft) erweifen,dag er die obige Summe felber gegen Zins geborgt und nicht von feinem eigenenGeld dargeliehen habe, fo folle ihm Gutenberg diefe Zinfen auch bezahlen lautVertrag (nach lüde des zettels). Vgl. Zeile 5254.

Hierauf folgte Fugs Eidesleigung. Nachdem der Rechtsfpruch in Gegenwart derBevollmächtigten Gutenbergs verlefen worden war, leiftete Fug den auferlegten Eid. Erbefchwor den Inhalt einer fchriftlichen Erklärung (zettel), welche er dem Notar übergab.In feiner eidlichen Ausfage find feine Forderungen nunmehrauf folgende Weife formulirt:

Fug habe 1550 Gulden aufgenommen, welche Joh. Gutenberg ausgezahlt und auchauf das gemeinfame Unternehmen (vff vnfer gemein wergk) verwendet worden feien.Von diefer Summe habe Kläger die jährlichen Zinfen entrichtet und fei diefelben zumTheil noch fchuldig. Für jede 100 Gulden, die er erborgt, rechne er 6 Gulden Intereffen.Was von dem aufgenommenen Kapital an Gutenberg bezahlt worden und nicht für dasgemeinfame Werk verausgabt fei (nach Ausweis der Abrechnung), davon heijche er dieZinfen laut Begimmung des Rechtsfpruchs (Z. 5963). Nach diefem Sachverhalt begeheer auf feinem Recht gemäß dem richterlichen Verdikt über feinen erften Klageartikelgegen Gutenberg ( Z. 64 f).

Ueber die ganze Verhandlung begehrte Joh. Fug von dem ausfertigenden Notar Hel-masperger einoffen Ingrument in einem oder mehreren Exemplaren, fo viel und fooft er deren nöthig habe (Z. 65 f). Als feine Zeugen waren gegenwärtig 5 Mainzer Bürger, nämlich Peter Granß, Johann Kift, Johann Kumoff, Johann Ifeneck 271 undJakob Fug 272 fowie 2 Kleriker, Peter Girnßheim 273 und Johann Bonne (Z. 68 f).

Aus den Thatfadien, welche die Urkunde bezeugt, laffen geh, wie die eindringendeA Unterfuchung Dzia^kosbewiefenhat,bei forgfamerPrüfung weniggens einige weitereErgebniffe gewinnen. Eine folche Prüfung kann Auffchluß geben über die Form derGejchäftsverbindung zwighen Gutenberg und Fug, über die Art ihres Unternehmens,über die führende Stellung Gutenbergs bei demfelben und überden Zeitpunkt, in welchemdiefe Verbindung zu Stande kam.

I. Zunächg geht aus unferer Quelle unzweifelhaft hervor, daß die gejchäftliche Verbind-ung zwifchen Gutenberg und Fug eine zweifache gewefen ig.

Das er ge Uebereinkommen betraf ein Werk zum Nutjen Gutenbergs (ingnen nocz).

Die zweite Abmachung galt einem gemeinfamen Werk zu Beider Nutjen (zuirer beider nocz, in iren gemeinen nocze).

Ueber die erge Gefchäftsbeziehung find wir am begen unterrichtet. Gutenberg hattebei Fug 800 Gulden zu 6°/o aufgenommen, um damit fein Werk zu Ende zu führen.Zunächg wollte er feinen technijchen Apparat (gn geczuge) zurichten. Diefes Werk-Zeug