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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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DIE URKUNDLICHEN NACHRICHTEN ÜBER JOHANN GUTENBERG .

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follte für das vorgefchoffene Kapital Pfand des Gläubigers fein. Objchon mit fremdemGelde hergeßellt, war es ausjchließlich Gutenbergs Eigentum und ihm allein die Aus-nutzung Vorbehalten. Ueber die Verwendung der geborgten Summe hatte diefer keineRechenßhaft abzulegen. Mit Rückzahlung der Schuld war das Pfandverhältniß gelöß.Dies Alles wurde durch fchri ft liehen Vertrag (zettel des vberkummens) feßgefetzt.

Die zweite Verbindung galt einem gemeinfam betriebenen Unternehmen. Vonden Bedingungen diefes neuen Uebereinkommens weiß man nichts Näheres. Ob diebeiden Gefellfchafter nur mündliche Vereinbarungen trafen oder einen Zufatzvertragmachten, ift unbekannt. Jedenfalls ift nirgends von einem zweitenZettel die Rede.Möglicherweife fpielte aber ein folcher in den weiteren unbekannten Klageartikeln eineRolle. Nur ein Punkt tritt uns mit ziemlicher Deutlichkeit entgegen, nämlich wie fichder Uebergang zu der wirklichen Gefchäftsverbindung vollzog. Gutenberg hatten diegeliehenen 800 Gulden zur Fertigßellung feines auf eigenes Rifico unternommenenWerkes nicht genügt, zumal ihm das Geld nicht unverkürzt bezahlt worden war. Auffeine Befchwerde hin erklärte fich Fuft (nach feinerDarftellung) bereit, weitere 800 Guldeneinzufchießen. Nach Gutenbergs Ausfage hingegen follte Fuft einen jährlichen Zufchußvon 300 Gulden zur Beftreitung des Unterhalts fowie die Auslagen für Gefindelohn,Hauszins und Materialien übernehmen. 274 Diefe neuen Einzahlungen nun leiftete Fuftzweifellos nur unter ganz veränderten Bedingungen. Das vielverfprechende WerkGutenbergs wird ihn zur Betheiligung gereizt haben, und fo kam das gemeinfame Unter-nehmen zu Stande. Entfprechend dem großen übernommenen Rifico wird fich Fußfchon einen gehörigen Gewinnantheil gefichert haben, denn jetzt war Gutenberg nichtmehr, wie früher in Straßburg , der Beßimmende, fondern er mußte fich fremden Be-dingungen fügen.

In unferer Urkunde erfcheinen die Grenzen zwifchen der doppelten gefchäftlichenVerbindung fließend. Fuft vermeidet es, in feiner Klage näher darauf einzugehen, undfcheint abßchtlich die Grenzen zu verwifchen. Gutenberg dagegen nimmt die Scheidungvor, macht aber in feiner Einrede nur fo allgemeine Andeutungen, daß daraus keineKlarheit zu gewinnen ift.

II. Welches war nun dasWerk, das Gutenberg zuerft allein unternahm und fpäterin Verbindung mit Fuft fortfeizte? Die Akte des Notars Helmasperger , welche einemfpeziellen Zwecke dient und überdies aus Vorakten (in abgekürzter Form) referirt, ent-hält nähere Mittheilungen darüber natürlich nicht. Dies ift durchaus nicht auffällig, wieHeffels gemeint hat. Es lag doch offenbar nicht im Intereffe der ßreitenden Parteien, vorGericht eingehende technifche Mittheilungen zu machen, und die Richter hatten für ihrenSpruch nur die finanziellen Streitpunkte zu berückßchtigen. Diefe Wahrnehmung ergabfich bereits bei der Betrachtung der Straßburger Gerichtsverhandlung.

Wenn aber die Straßburger Prozeßakten bei dem Mangel fonftiger Anhaltspunkte nurVermuthungen und Möglichkeiten zuließen, fo läßt fich hier die Frage, ob Gutenbergs Thätigkeit der Kunß des Buchdrucks galt, viel zuverfichtlicher bejahen. Im Jahre1454 lagen bereits die erften datirten typographifchen Erzeugniffe, nämlich 2 Arten vonAblaßbriefen und die kleine DruckfchriftEynmanung der crißenheit widder die durkenfertig vor, deren Entßehungsort nur Mainz fein kann. Daß alfo zur Zeit des Prozeffesin Mainz eine Druckerei beßand, ift zweifellos, und daß Gutenberg und Fuß damals