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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

Drucker waren, lägt fleh nicht nur aus dem Umgande erfchliegen, dag wir fie kurz daraufdie typographijche Kung getrennt ausüben fehen, fondern auch aus den geringen An-gaben unferer Quelle erkennen.. Sogar Hegels fah (ich genöthigt, die Aechtheit derUrkunde vorausgefet?t, immerhin zuzugeben, dag danach Gutenberg a Ment? printergewefen fei; von anderen gleich frühen Mainzer Druckern aber findet fich keine Spururkundlicher Nachricht. Die beachtenswerten Angaben unferer Akte find folgende.

Unter den zum gemeinfamen Gegkäftsbetrieb nötigen Geräten erfcheinen zunächgwieder in der Klagebeantwortung Gutenbergs diegezüge, 275 welche in den StragburgerAkten (Nr. XI) neben den Formen und in der Humeryfchen Urkunde (Nr. XXVII) nebenden Formen, Buchgaben und Inftrument genannt werden. In diefen Geräthfchaften, zuderen Herftellung 800 Gulden gegeben wurden, lägt fich daher mit hoher Wahr-fcheinlichkeit der koftfpielige typographifche Apparat wiedererkennen.

Ferner hat Fug die Verpflichtung übernommen, die Auslagen für Pergament,Papier und Schwärze,alfo für Materialien zum Bedarf derBuchdruckerei zu beftreiten.Völlig ausgefchloffenift es hierbei, an das Bücherfchreiben, die Herftellung von Hand-fchriften etc. zu denken, denn einerfeits würde hierzu kein technifcher Apparat von800 Gulden Werth nötig gewefen fein, andrerfeits erjcheint weder Gutenberg noch Fugjemals urkundlich in Zufammenhang mit dem Gewerbe der Illuminiften, Handgkriften-händler u. dergl.

Zu betonen ift augerdem, dag geh zu dem Termin am 6. November 1455 drei Perfoneneingefunden hatten, die aus fpäterer Zeit als felbftändige Buchdrucker bekannt find.Als Bevollmächtigte Gutenbergs erfdiienen zwei feiner Gehilfen, Heinrich Kefer (ausMainz) und Bechtolf (R u p p e 1) von Hanau . Den erfteren finden wir unter den früheftenDruckern Nürnbergs (in Verbindung mit Johann Senfenfchmid), letzteren als Prototypo-graphen von Bafel. Unter den Zeugen Fugs begegnet uns der Kleriker Peter Girng-heim ; er ig bekanntlich niemand anders, wie der fpätere Gefchäftsgenofle und Schwieger-fohn Fugs, der Mainzer Druckerherr Peter S chöffe r von Gernsheim .

Aus allen diefen Momenten leuchtet jedem Unbefangenen ein, dag der Zweck desgemeinfamen Unternehmens die Herftellung gedruckter Bücher gewefen fein mug.Hierzu ftimmt es denn auch, dag Gutenberg in feiner Einrede ausdrücklich von dem We r kder B ü ch e r fpricht. Er braucht diefen Ausdruck, indem er geh dagegen verwahrt, dager verpflichtet gewefen fei, das erfte Kapital von 800 Gulden auf das Werk der Bücherzu legen d. h. zu verwenden. 276 Zu welchem Zweck diefer Punkt befonders hervor-gehoben wurde, ig nickt völlig klar. Vielleicht gefchah es im Hinblick auf die weiteren,uns nickt bekannten Klageartikel, die fick wahrfcheinlich gerade auf das Werk der Bücherund die Anreckte der beiden Partner bezogen haben. Jedenfalls geht der Urtheilsfpruchüber diefe Bemerkung Gutenbergs ganz hinweg.

III. Aus den bisherigen Betracktungen ift hervorgegangen, dag wir auf Grund unfererQuelle die Verbindung zwifchen Gutenberg und Fuft ungezwungen als der Ausübungdes Buckdrucks geltend betrachten dürfen. Aber unfere Urkunde giebt auch über dieStellung Auskunft, welche Gutenberg beim Betrieb des gemeinfamen Unternehmenszufiel. Deutlick tritt er uns darin als die leitende Perfönlichkeit entgegen. Er wares, welcher die Kunft als fein geiziges Eigentum in das Gegkäft mitbrachte, währendFug die Geldmittel lieferte, zuerft als Hypothekgläubiger und fpäter als Gefchäftstheil-