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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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DIE URKUNDLICHEN NACHRICHTEN ÜBER JOHANN GUTENBERG .

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nehmen Im Laufe der Zeit wird Fuft allerdings auch am Betrieb desWerkes der Bücherthätigen Antheil genommen haben und in die Technik genügend eingeweiht worden fein,denn mindeßens von 1456 an übte er die Druckkunft im Verein mit Peter Schöffer felbftändig aus, wie das im Jahre 1457 erjchienene Pfalterium erweiß. Aber an der Ideeder neuen Kunft hatte Fuft keinen Theil, dafür fpricht unfere Quelle zu deutlich. Guten-berg hatte den technifchen Apparat ausgedacht und betrachtete ihn als fein volles Eigen-tum. Mit Fufts Geld wollte er zunächft fein Werkzeug, die Druckutenfilien, vervoll-ftändigen und damit fein Werk zu Ende führen. Die Ungeduld, mit welcher er größereErfolge feiner Kunft erfehnte, verleitete ihn zu den für ihn ungünßigen Abmachungenmit Fuft, bei denen er ohne gleichwertige Gegenleiftungen des Partners fein geizigesEigentum preisgab. Den Kapitaliften kann er aber nur durch Vorlegen von Probenfeines Werks gewonnen haben, welche das Nutzbringende desfelben deutlich vor Augenführten. Es unterliegt danach keinem Zweifel, daß Gutenberg fchon vor dem Beginnfeiner Vereinigung mit Fuß die Erfindung der Typographie vollendet hatte und nunfeinen großen Gedanken mit reichlichen Mitteln erfolgreich ins Werk zu fetjen und aus-zubeuten ftrebte.

IV. Unfere Quelle giebt uns endlich auch das Material an die Hand, um den Z ei tpun ktannähernd feftzuftellen, wann die gefchäftliche Verbindung zwifchen Gutenberg undFuft ihren Anfang nahm. Der zweite Poften der Fuftfchen Forderungen (vgl. oben S. 203),der 250 Gulden Intereffen bei einem Zinsfuß von 6% für die erften vorgefchoffenen800 Gulden berechnet, ift hierbei unfer Maßftab. Danach betrug der Zeitraum von Ein-zahlung des Geldes bis zur Klageeinreichung rund 5 Jahre und 27 2 Monate. Es wärealfo der Zeitpunkt der Klage zu berechnen. Von der Einklagung bis zum Rechtsfpruchdürften mehrere Monate verfloffen, auch zwijchen der Gerichtsverhandlung und demTage der Eidesleiftung (6. Nov. 1455) wird geraume Zeit verftrichen fein, weil die vonGutenberg verlangte Rechnungsablegung eine nicht zu knapp bemeflene Frift erforderte. 277Setjt man daher den Beginn des Rechtsftreites für das Frühjahr 1455 an, fo würde derAbfchluß des e r ft e n Vertrages ungefähr in den Anfang des Jahres 1450 fallen. 278 HierzuftimmtdieAngabeder Koelhofffchen Chronik von Köln ( 1499), welche dasjahr 1450alsdasGeburtsjahr der Typographie bezeichnet, die damals mit dem Drucke der lateinifchenBibel begonnen habe. Wann der zweite Abfchluß zu Stande kam, läßt fich nicht ficherberechnen, weil es unbekannt ift, in welcher Weife Fuft feine Zufchüjfe gezahlt hat. Manwird aber vielleicht annehmen dürfen, daß nach zwei Jahren der gefchäftlichen Be-ziehungen, alfo im Laufe des Jahres 1452, die anzunehmenden Ratenzahlungen des2. Kapitals begannen, und daß damit das gemeinfame Unternehmen ins Leben trat.

W elches waren aber die Erzeugniffe, die aus diefer erften Mainzer Offizin hervor-gingen, durch welche Proben feiner Kunft erreichte Gutenberg die Gejchäfts-verbindung mit Fuft, welchem Druckwerk galt die vereinte Thätigkeit der beiden Männerund wodurch entftand fchließlich der Bruch zwifchen denfelben? Auf diefe Fragen giebtdie Urkunde erklärlicher Weife keine Auskunft, und nur typologifche Unter-teilungen der früheften Mainzer Druckdenkmale können eine Beantwortung derfelbengeben. Auf folche Unterteilungen ift in diefem Zufammenhange nicht näher einzugehen,