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auf ganz gleicher Höhe. Nach der Anßcht von Wyß iß letzterer Druck durch die Ablaß -behörde bei Fuß in Auftrag gegeben worden und für ein anderes Abfatjgebiet beßimmtgewefen.
Wahrjcheinlich hat Gutenberg zeitig die Löfung feines Verhältniffes zu Fuß voraus-gefehen und leitete darum unabhängig von ihm neue Unternehmungen ein. Erverwendetehierzu wieder feine U rtype, die Lettern der 36 zeiligen Bibel, an welchen Fuß offenbarkeinen Antheil hatte. In diefer Schriftart druckte Gutenberg Ende 1454 die „Manungwidder die durken,“ ein unbedeutendes Kalendergedicht, das er ohne große Koßen her-ßellen konnte. Der Concurrenzkampfwar fomit eröffnet, eine gütliche Auseinanderfetjungnicht mehr möglich. Fuß verlangte jetjt rückßchtslos die Rückzahlung der vorgeßrecktenGeldfummen und machte alsbald, weil Gutenberg feine Anfprüche nicht fämtlich aner-kannte, feine Klage anhängig. Dies wird, wie fchon erwähnt, im Frühjahr 1455 gefchehenfein; die Gerichtsverhandlung, in welcher die Streitpunkte zwißhen den bisherigenGejchäftsgenoffen zum Austrag kamen, mag im Sommer 1455 ftattgefunden haben.
K ehren wir noch einmal zu unferer Urkunde zurück, um an derfelben das Verhalten- Fußs und die Entfcheidung des Gerichts zu prüfen, um fo mehr, als über beide meiß inungünßiger Weife geurtheilt wird. Man hat Fuft wegen feiner hohen Forderungen oftals herzlofen Wucherer verfchrieen und Gutenberg als ein Opfer feiner gefchäftlichenUnerfahrenheit hingeftellt. Beides ift aber übertrieben . 281 Es wäre Unrecht, das Urtheilüber Fuft ßch durch leichterklärliche Antipathie trüben zu laffen, zumal wir über den Ur-fprungdes Conflictes zwifchen beiden Partnern keine volle Klarheit haben. Nur das zeigtunfere Quelle deutlich, daß Fuß bei dem Rechtshandel auf jede Weife feinen Vortheilfuchte, aber nicht mit allen feinen Anfprüchen bei Gericht durchdrang.
Die Berechtigung der Forderung 1 erkannte Gutenberg an,jedoch mit derEinjchränkung,daß er die vertragsmäßig ausbedungenen 800 Gulden nicht auf einmal und nicht voll er-halten habe. Bei der Forderung 2 wendete er ein, daß Fuß ihm mündlich zugeßcherthabe, keine Zinfen zu beanfpruchen. 282 Das Recht der 3. Forderung, das Einklagen deszweiten Kapitals von 800 Gulden, beftritt Gutenberg , da er diefe Summe nicht als Dar-lehen, fondern als Zufchuß zum gemeinfamen Gefchäftsbetrieb betrachtete, worüberVerrechnung ftattzufinden habe. Hiermit waren auch die Forderungen 4 und 5 abgelehnt,welche Zinfen und Zinfeszinfen für diefe Summe beanfpruchten.
Die eigentlichen Streitpunkte zwifchen den Parteien waren demnach nur die beidenfolgenden: 1. Rückzahlung des zweiten Kapitals von 800 Gulden und 2. die Verzinfungder gefamten vorgeßhojfenen Geldfummen. Auf diefe beiden Punkte geht denn auchder Rechtsfpruch ausfchließlich ein. Seitdem Joh. Arn. Bergellanus 283 in feinem be-kannten Lobgedicht auf die Buchdruckerkunft, welches 1541 in Mainz erfchien, dendamaligen Gerichtshof als einen „furchtfamen“ bezeichnet hat (Vers 259: cauffa foritandem pavidi defertur ad ora), wurde das in unferem Prozeß gefällte Urtheil vielfachals ungerecht dargeftellt. Man nahm an, daß der Gerichtshof 284 ßch durch die fehr an-gefehene Familie Fuß habe beeinfluffen laffen. Prüft man aber den gerichtlichen Schied-fpruch näher, fo muß man ihn als durchaus fachgemäß anerkennen. Das Anrecht Fufts aufdie erften 800 Gulden war durch Vertrag erwiefen; daran konnte niemand etwas ändern.
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