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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
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K. SCHORBACH

Dagegen nahm das Gericht die Forderung der zweiten gleich großen Summe, über dieanfcheinend kein [chriftlidhes Abkommen vorlag, nicht in ihrem ganzen Umfang an.Gutenberg follte Rechnung ablegen über alles für das gemeinfameWerk beßimmte Geld.Was hiervon nicht zum Betriebe desfelben verwendet worden fei, follte der vertrags-mäßigen Schuld hinzugerechnet und vom Verklagten zurückbezahlt werden.

Audi die Entfcheidung über den zweiten Streitpunkt war nicht unbillig. Falls derGläubiger erhärte, daß er die dargeliehenen Summen felbß gegen Zinfen geborgt habe,dann feien ihm auch die Intereffen zu entrichten. Dies Erkenntniß war hart für Guten-berg, der gewiß höchßens an die Verzinfung der erßen Schuldfumme gedacht hatte, zuder er nach Fußs mündlichen Verfprechungen nicht verpflichtet zu fein glaubte. ObGutenberg die verlangte Abrechnung lieferte, entzieht fich unferer Kenntniß. UnfereQuelle erlaubt darüber keinen Schluß, denn fie berichtet nur, daß der Verklagte nichtperfönlich zum Termin erjchienen fei (fich dan felbes zu den fachen nit gefuget hett).Aber es ift recht unwahrfcheinlich, daß er es wirklich that; befondere Vortheile konnteer fich gewiß auch von einer Rechnungsablegung nicht verfprechen.

Fuft dagegen fäumte nicht, die auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Er leiftete denEid, daß er die aufgenommene Summe von 1550 Gulden 285 felber habe verzinfen müflen.Vermuthlich waren die 5 Mainzer Bürger, welche als Zeugen beim Termin zugegen waren,die Geldfchießer, bei denen er geborgt hatte. Daß Fuß die Vorficht gebrauchte, allesan Gutenberg gegebene Geld felbß zu leihen, zeigt ihn uns wieder als geriebenen Ge-fchäftsmann. Nur unter diefen Umftänden konnte er alsGläubiger dieVerzinfung gericht-lich betreiben, geftütjt auf das in Mainz gültige kanonißhe Recht. 286

U eber den Ausgang des Rechtsßreites zwijchen Gutenberg und Fuft haben wir wedereine urkundliche Nachricht noch glaubhafte Ausfagen von Zeitgenoffen. Die feltfameAngabe bei Bergellanus, daß diefer Prozeß felbft zu feiner Zeit (1541) noch immer vorGericht anhängig gewefen fei (hodie pendet judicis inque finu), verdient keinen Glauben.Ebenfowenig ift man berechtigt, eine alte Schuldforderung, die Peter Schöffer imJahre 1485 287 von Johann Gensfleijch, weltlichem Richter zu Mainz, einmahnte, als einNachfpielunferesRechtshandelsaufzufaffen. Vermuthungen über das Ende desProzeffesaufzußellen, leicht, aber durchaus zwecklos. Auf [chleppende weitere Verhandlungendeutet aber nicht das Geringße hin.

Unzweifelhaft jedoch waren die Folgen des Prozeffes für Gutenberg unheilvoll undbrachten ihm fchwere Nachtheile. Keinesfalls war er im Stande, die hohen Forderungenfeines Gläubigers zu befriedigen. Fuft dagegen verßand es nur zu gut, feinen Vortheilenergißh zu verfolgen. Er wird kaum gezögert haben, das notarielle Aktenftück demGericht zu präfentiren und die Auslieferung des verjchriebenen Unterpfandes zu ver-langen. Allem Anfchein nach verfiel denn auch dem Gläubiger, worauf Gutenberg jagefaßt fein mußte, das verpfändete Druckgeräth, wenn auch vermuthlich nicht fofort.Ebenfo gelangten nach Abwickelung der Sache die Typen der42zeiligen Bibel indenBeßtjvon Fuß und Schöffer, wurden aber erß von Letjterem nach dem Tode feines Schwieger-vaters verwendet (ßcher bezeugt 1480), 288 was vielleicht in einer Beftimmung des Gerichts-hofs feinen Grund hatte. Jedenfalls muß Gutenberg noch eineZeitlang dasVerfügungsrechtüber das Letternmaterial der 42zeiligen Bibel zugeßanden haben. Dies ergiebt ßch mit