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Festschrift zum fünfhundertjährigen Geburtstage von Johann Gutenberg / im Auftr. d. Stadt Mainz hrsg. von Otto Hartwig
Entstehung
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ZUR FRÜHESTEN VERBREITUNG DER DRUCKKUNST.

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hat diefer, als wieder Ruhe im Bisthum eingekehrt war, auch Gegnern, fo auch demHauptverfechter der Sache Diethers, Humery, erwiefen. Das Manifeft trägt den Cha-rakter einer ßaatsrechtlichen Deduktion und, wie auch der Brief an den Papß, eineVertheidigungsfchrift ohne perfönliche Angriffe des Gegners, wie fie vielfach von deranderen Partei beliebt wurden. Die Gegenfchrift Adolfs oder vielmehr der päpftlichenNuntien, die nicht datirt, aber in den Mai oder Juni desjahres 1462 zu fetjen ift, hat Guten-berg nicht gedruckt; aus technifchen und allgemeinen Gründen der Druck derfelbender Fuß-Schöffer[chen Offizin zuzufchreiben.

Ich glaube den Nachweis führen zu können, dag Gutenberg bereits im Jahre 1461,als das Rottweiler Hofgericht mit der Klage des Straßburger Thomasßiftes gegen ihnnichts ausrichten konnte, nach Eltville übergefiedelt ift. Alles, was wir von ihm thatfäch-lich wiffen, führt dorthin, wenn er auch die Beziehungen zu dem nahen Mainz nichtganz aufgegeben haben wird.

In Eltville , das noch nicht der fefte Wohnßtjdes damals außerdem in der Ferne weilendenErzbifchofs Adolf war, muß auch das Manifeft und mit ihm gleichzeitig die Botfchaft an denPapft gedruckt worden fein. Die Typen, welche Humery nach dem Tode Gutenbergs zurückerhält, müffen gleichfalls in Eltville, wo Gutenberg geftorben war, aufbewahrt ge-wefen fein ; die Urkunde enthält keine Ortsangabe, mag aber in Mainz ausgeftellt wordenfein, woHumery wohnte. Wäre dasDruckmaterial in Mainz gewefen, fo hätte es wohl kurzerHand feinem Eigenthümer Humery zurückgegeben werden können. Doch auf alle diefeEinzelfragen kommt es hier zunächft nicht weiter an; in diefem Zufammenhang habenwir nur zu prüfen, ob der Inhalt des Humeryfchen Reverfes zu der Annahme ftimmt,daß es (Ich darin um die Gutenberg für einen beftimmten Zweck, für den Druck desManifeftes, übergebenen und nun nach deffen Tode zurückerhaltenen Typen handelt.Humery erhältettliche Buchftaben etc. zurück, alfo eine nicht große Anzahl, wie fie fürden Druck desManifeßes ausgereicht hatte; er hat fie Gutenberg übergeben in natura, fiefind fein Eigenthum gewefen und geblieben, jetjt empfängt er das Material, das er ihm6 Jahre vorher gegeben hat, zurück. Humery foll die Lettern und den Apparat in Zu-kunft nurbinnen der Stadt Mainz und nirgends anderswo gebrauchen, er felbft aberdoch kein Drucker und hat die Typen weder felbft benutjt noch wird er fie felbft ge-brauchen. Diefe Beftimmung hat eigentlich dann nur einen rechten Sinn, wenn wir darindie Beziehung auf die Verwendung der Typen in der Art und für den Zweck, wieich es annehme, fehen, ebenfo das ausdrücklich hinzugefügteund nirgends anderswo,d. h. nur in der Stadt Mainz felbft, aber auch nicht auf mainzifchem Gebiete, wie inEltville . Wenn Humery ße verkaufen will, fo foll er fie dem eingefeffenen Bürger vonMainz zuerß überlaffen, d. h. wenn Schöffer , von dem fie erworben find, fie zurück-kaufen will, fo foll er die Vorhand haben. Jetjt verftehen wir auch, weßhalb Humeryfein Eigenthum nicht früher zurückgefordert oder zu Geld gemacht hat, fondern erftnachJahren, gelegentlich des Todes von Gutenberg , die, wie es nach dem Revers erßheint, ganzvergeffenen Typen zurück erhält; feine gepriefene Gutmüthigkeit brauchte er nicht einemSchuldner gegenüber zu zeigen, dem er ein großes Kapital für die Herftellung des Catho-licon vorgeßhoffen hatte, ße hatte ihren Grund in dem geringen Werthe des Guten-berg bei befonderer Gelegenheit einmal übergebenen kleinen Druckmateriales, das dann beidiefem liegen geblieben und für Humery ohne weiteren Werth gewefen war.